Eine rechtswidrige Werbemail kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Für Geldzahlungen kommt es auf den jeweiligen Anspruch an: Schadensersatz verlangt einen nachgewiesenen Schaden. Anwaltskosten und Vertragsstrafen sind davon zu unterscheiden.
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Grundlagen und Anspruchsberechtigung
Wer darf gegen eine Werbemail vorgehen, und welches Recht schützt private und geschäftliche Postfächer?
BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07
Bereits eine einzelne unverlangte Werbemail kann rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Der BGH berücksichtigt den Aufwand des Sichtens und Aussortierens sowie die zu erwartende Zunahme solcher Nachrichten, wenn einzelne Zusendungen erlaubt wären.
Einordnung: Der Beschluss betrifft den geschäftlichen Bereich. Er spricht weder jedem Empfänger Schadensersatz zu noch legt er einen Geldbetrag pro Mail fest. Einwilligung und Bestandskundenausnahme bleiben gesondert zu prüfen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01
Der BGH ordnete unverlangte E-Mail-Werbung grundsätzlich als wettbewerbswidrig ein. Der Werbende muss ein rechtfertigendes Einverständnis darlegen und beweisen. Er muss außerdem geeignete Vorkehrungen gegen versehentliche Anmeldungen durch Dritte treffen.
Einordnung: Historische Entscheidung: Die damaligen Ausführungen zu vermutetem Interesse im Geschäftsverkehr dürfen nicht als heutige Erlaubnis für B2B-Kaltakquise gelesen werden. Maßgeblich ist inzwischen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Erfordernis vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
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BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07
Die Einladung, über eine veröffentlichte Adresse Kontakt aufzunehmen, war auf das konkrete Geschäft des Empfängers bezogen. Sie rechtfertigte die streitige Werbung nicht. Ein bloß mutmaßliches Interesse des Adressaten genügte auch nach dem damals anwendbaren UWG nicht.
Einordnung: Es handelt sich um einen Kostenbeschluss nach Erledigung. Er entscheidet keinen DSGVO-Schadensersatz. Eine vom Empfänger tatsächlich angeforderte Antwort ist von einer unverlangten Werbemail zu unterscheiden.
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EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-21/23
Übertragbarer Grundsatz
Das Rechtsbehelfssystem der DSGVO schließt nationale Regeln nicht aus, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken vor Zivilgerichten verfolgen dürfen. Daneben behandelt das Urteil die Einordnung von Bestelldaten zu Arzneimitteln als Gesundheitsdaten.
Einordnung: Kein Werbemail-Fall und keine allgemeine Klagebefugnis für jeden Empfänger nach § 8 UWG. Die Voraussetzungen des nationalen Wettbewerbsrechts müssen zusätzlich erfüllt sein. Der EuGH spricht keinen Geldbetrag für eine Werbemail zu.
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Werbung in Mails und Nachrichten
Bewertungsbitten, Empfehlungen, Bestellbestätigungen, Sponsoring und Nachrichten über Portale.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung dient der Kundenbindung und ist Direktwerbung. Dass die E-Mail zugleich eine Rechnung übermittelt, nimmt ihr diesen Charakter nicht. Die werbliche Verwendung einer privaten E-Mail-Adresse berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Einordnung: Die Rechnung selbst wird dadurch nicht zu einer verbotenen Nachricht. Entscheidend ist der zusätzliche Werbeinhalt. Das Urteil behandelt Unterlassung und enthält keinen festen Entschädigungsbetrag für Bewertungsbitten.
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BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15
Auch ein privates elektronisches Postfach gehört zur geschützten Privatsphäre. Automatisch erzeugte Bestätigungsmails mit Werbung verletzen das Persönlichkeitsrecht, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Einordnung: Der tragende Rechtssatz bezieht sich ausdrücklich auf Werbung nach erklärtem Widerspruch. Daraus folgt kein Verbot jeder sachlichen Eingangsbestätigung und kein automatischer Schadensersatzanspruch.
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BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12
Die über die Funktion versandte Empfehlungs-E-Mail ist Werbung des Unternehmens. Dass ein anderer Nutzer die Empfängeradresse einträgt und den Versand auslöst, beseitigt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diese Werbefunktion nicht.
Einordnung: Das Urteil betrifft eine bestimmte Unternehmensfunktion. Eine privat und eigenständig verfasste persönliche Empfehlung ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Es wird kein pauschaler Geldanspruch zugesprochen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellen die vom Netzwerk versandten Einladungen eine unzumutbare Belästigung dar. Der Versand dient der Gewinnung weiterer Mitglieder. Die Betätigung der Funktion durch einen registrierten Nutzer ersetzt die Zustimmung des Nichtmitglieds nicht.
Einordnung: Der Fall betrifft vom Plattformanbieter versandte Einladungen. Weitere Teile des Urteils behandeln Irreführung bei der Registrierung und Verjährungswissen eines Verbands; sie begründen keine allgemeine Entschädigung für Netzwerk-Nachrichten.
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OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24
Der Senat ordnete die Sponsoring-Anfrage als Werbung ein. Eine mögliche Gegenleistung oder ein Vorteil für den Empfänger ändert nichts daran, dass die Nachricht geschäftlichen Zwecken dient und ohne Einwilligung in den Gewerbebetrieb eingreifen kann.
Einordnung: Der veröffentlichte Text ist ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, kein rechtskräftiges Berufungsurteil. Der spätere Verfahrensausgang wird hier nicht behauptet. Der angesetzte Streitwert ist kein zugesprochener Schadensersatz.
Sachverhalt und Erläuterung · Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 19.03.2026 – 15 W 32/25
Das OLG untersagte die werblichen Zusätze ohne Einwilligung oder vollständig erfüllte Bestandskundenausnahme. Die Pflicht zur elektronischen Bestellbestätigung rechtfertigt nicht zugleich zusätzliche Werbung. Auch ein Imagehinweis kann werblich sein.
Einordnung: Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht setzte für die Beschwerde 300 € Streitwert an; das ist weder eine Auszahlung noch Schadensersatz. Die Wertbemessung hängt vom konkreten Unterlassungsinteresse ab.
Sachverhalt und Erläuterung · Veröffentlichter Entscheidungstext
EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20
Elektronische Post
Der EuGH erfasst diese Form der Inbox-Werbung als Verwendung elektronischer Post zur Direktwerbung. Erforderlich ist eine informierte, konkrete Einwilligung. Eine zufällige Empfängerauswahl oder eine geringere Belastung des Nutzers ändert die Einordnung nicht.
Einordnung: Das Urteil betrifft diese konkrete Inbox-Gestaltung und kein allgemeines Verbot sämtlicher Banner in E-Mail-Diensten. Für die spätere deutsche Entscheidung ist BGH I ZR 25/19 maßgeblich.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
BGH, Urteil vom 13.01.2022 – I ZR 25/19
Elektronische Post
Die allgemeine Bereitschaft, für einen kostenlosen Dienst Werbung zu erhalten, genügt für diese Inbox-Werbung nicht. Der Nutzer muss vor seiner Einwilligung klar und präzise erfahren, dass Werbenachrichten zwischen den privaten E-Mails erscheinen.
Einordnung: Hier wird das Urteil „Inbox-Werbung II“ von 2022 erläutert, nicht der frühere Vorlagebeschluss unter demselben Aktenzeichen von 2020. Die Entscheidung betrifft keine feste Geldentschädigung.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.05.2023 – 18 U 154/22
Elektronische Post
Der Senat legte den Begriff elektronischer Post weit aus. Er umfasst auch gespeicherte Direktnachrichten über Portale und soziale Dienste. Der Hinweisbeschluss behandelt die Unzulässigkeit der vereinbarten Akquise und ihre Folgen für den Vergütungsanspruch.
Einordnung: Die inhaltlichen Gründe stehen im Hinweisbeschluss vom 3. Mai. Der Beschluss vom 17. Mai 2023 unter demselben Aktenzeichen dokumentiert lediglich die Berufungsrücknahme und Kostenfolge. Beide Texte dürfen nicht verwechselt werden.
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AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018 – 111 C 136/17
Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Die vorausgegangene geschäftliche Korrespondenz erlaubte nicht jede zusätzliche Werbebotschaft. Es verneinte im konkreten Fall außerdem den Einwand rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung.
Einordnung: Nicht jeder Link in einer Signatur ist Werbung. Die späteren Augsburger Entscheidungen unterscheiden bloße Kontakthinweise von werblichen Aussagen. Der Fall begründet auch keine pauschale Unbedenklichkeit jedes Abmahnmodells.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 – 12 C 11/23
Das AG wies die Unterlassungsklage ab. Die bloße Angabe der Internetadressen ohne Produktbezug oder weitere Werbeaussagen war nach seiner Bewertung nur ein Kontakthinweis. Zusätzlich berücksichtigte es den informativen Anlass der Abwesenheitsnotiz.
Einordnung: Die Entscheidung erlaubt keine beliebigen Werbezusätze in Transaktionsmails. Sie betrifft eine konkrete laufende Produktberatung. Die Berufung wurde später durch LG Augsburg 044 S 2196/23 zurückgewiesen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
LG Augsburg, Beschluss vom 15.11.2023 – 044 S 2196/23
Das LG wies die Berufung zurück. Die E-Mail enthielt keine entsprechende Werbeaussage. Für das Ergebnis konnte die grundsätzliche Einordnung solcher Links als Werbung offenbleiben: Ein etwaiger Eingriff war im konkreten, vom Empfänger angestoßenen Kontakt zu dulden.
Einordnung: Hier wird der abschließende Zurückweisungsbeschluss erläutert. Der vorherige Hinweisbeschluss vom 18. Oktober 2023 ist ein anderes Dokument. Aus dem Ergebnis folgt keine generelle Erlaubnis für Newsletter- oder Produktwerbung in Signaturen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Einwilligung und ihr Nachweis
Was ein wirksames Opt-in voraussetzt, welche Nachweise zählen und wann eine alte Zustimmung nicht mehr trägt.
BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 164/09
Übertragbarer Grundsatz
Der Werbende muss die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentieren. Die Bestätigung einer E-Mail-Adresse beweist für sich keine Zustimmung zu Werbeanrufen unter einer angegebenen Telefonnummer. Für die Erklärung zur E-Mail-Werbung enthält das Urteil eigene Beweisgrundsätze.
Einordnung: Der unmittelbare Streit betrifft Telefonwerbung. Das Urteil ist keine pauschale Billigung jedes Double-opt-in-Systems und kein Beweis, dass ein einzelner Logeintrag stets genügt.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Adressat erkennen kann, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Vorformulierte Einwilligungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Auch die geschäftliche Nutzung einer Freemail-Adresse ist geschützt.
Einordnung: Die Datenschutzpassagen beruhen teilweise auf dem früheren BDSG. Sie dürfen nicht unverändert als heutige DSGVO-Rechtsgrundlage übernommen werden. Der Unterlassungsanspruch und die Reichweite der Einwilligung sind getrennt vom Schadensersatz zu prüfen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06
Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nicht stand, soweit sie SMS- und E-Mail-Werbung betraf. Für diese Kanäle genügt eine Opt-out-Gestaltung nicht. Der BGH unterschied ausdrücklich zwischen elektronischer Werbung, Postwerbung und anderen Verarbeitungszwecken.
Einordnung: Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Ihre Aussagen zur damaligen datenschutzrechtlichen Bewertung anderer Zwecke sind keine vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10
Übertragbarer Grundsatz
Vorformulierte Einwilligungen sind nicht allein deshalb unwirksam. Sie unterliegen aber der AGB-Kontrolle und müssen informiert sowie für einen konkreten Fall abgegeben werden. Der Verbraucher muss Werbemaßnahmen und beteiligte Unternehmen erkennen können.
Einordnung: Das Urteil betrifft Telefonwerbung. Die Übertragung auf Werbemails wird durch die spätere Entscheidung VI ZR 721/15 gestützt; die Kanäle bleiben dennoch rechtlich getrennt zu prüfen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17
Der BGH hielt eine gemeinsame Erklärung für mehrere Werbekanäle grundsätzlich für möglich. § 7 UWG verlangt nicht zwingend ein eigenes Kästchen für jeden Kanal, sofern die Einwilligung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Einordnung: Das Urteil erging vor dem Geltungsbeginn der DSGVO. Es erlaubt weder versteckte Zustimmung noch eine beliebige Kopplung an Verträge. Die heutigen Anforderungen an Freiwilligkeit und Information sind zusätzlich zu beachten.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16
Übertragbarer Grundsatz
Eine aufwendige Abwahl von Partnern kann verhindern, dass die Werbeeinwilligung für einen konkreten Fall erteilt wird. Wer die Auswahl faktisch dem Anbieter überlässt und nicht weiß, für welche Unternehmen geworben wird, erklärt keine hinreichend bestimmte Zustimmung.
Einordnung: Die Werbepartnerfrage betrifft im Ausgangsfall Telefonwerbung; die Cookiefrage ist gesondert geregelt. Dieses Urteil von 2020 ist vom Vorlagebeschluss von 2017 unter demselben Aktenzeichen zu unterscheiden.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17
Übertragbarer Grundsatz
Für die streitige Speicherung oder den Zugriff auf Endgeräteinformationen genügt kein voreingestelltes Kästchen, das der Nutzer abwählen muss. Die Zustimmung erfordert ein aktives Verhalten; Informationen müssen unter anderem die Funktionsdauer und mögliche Zugriffe Dritter erfassen.
Einordnung: Kein Urteil über einen Schadensersatzanspruch wegen Werbemails. Gegenstand waren Cookies; für die konkrete Reichweite einer E-Mail-Werbeeinwilligung sind zusätzlich die einschlägigen Werberegeln und der verwendete Text zu prüfen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-61/19
Übertragbarer Grundsatz
Der Verantwortliche muss aktives und informiertes Einwilligen nachweisen. Vorangekreuzte Felder, irreführende Angaben zur Möglichkeit eines Vertragsschlusses ohne Einwilligung oder zusätzliche Hürden bei ihrer Verweigerung können einen solchen Nachweis ausschließen.
Einordnung: Der Ausgangsfall betrifft Ausweiskopien, nicht E-Mail-Werbung. Übertragen werden die Anforderungen an die Einwilligung, nicht ein bestimmtes Prozessergebnis oder ein Geldbetrag.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-15 U 64/15
Der Anbieter musste die Einwilligung des tatsächlichen Adressinhabers nachweisen. Elektronische Anfragen ohne hinreichende Verifizierung genügten nicht. Das OLG sprach insgesamt 12.000 € aus der zuvor geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung zu.
Einordnung: Die 12.000 € beruhen auf einem Unterlassungsvertrag und weiteren Verstößen. Sie sind kein gesetzlicher Schadensersatzbetrag für den erstmaligen Erhalt einer Werbemail.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
OLG München, Urteil vom 23.04.2026 – 29 U 599/24 e
Das OLG wertete diese konkrete Gestaltung als unfreie Einwilligung. Dass der Newsletter dem Geschäftsmodell nützt, macht seine Verarbeitung nicht objektiv für die Lieferung der angebotenen Waren erforderlich.
Einordnung: Kein pauschales Verbot jedes datenfinanzierten Angebots. Die amtliche Fundstelle nennt ein Rechtsmittel unter I ZR 427/26; dessen Ausgang ist dort nicht dokumentiert. Die OLG-Entscheidung wird daher nicht als abschließend rechtskräftig bezeichnet.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
OLG München, Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12
Das OLG behandelte schon die Bestätigungsaufforderung als Werbung und untersagte sie ohne nachgewiesenes Einverständnis. Die spätere Mail wurde wegen der im Verfahren zugrunde gelegten Bestätigung anders beurteilt.
Einordnung: Aus der Entscheidung folgt kein generelles Verbot des Double-opt-in. Sie muss zusammen mit der BGH-Rechtsprechung zum Einwilligungsnachweis gelesen werden. Der Volltext vermerkt eine beschränkte Revisionszulassung, keinen hier nachgewiesenen späteren Ausgang.
Sachverhalt und Erläuterung · Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)
OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2022 – 4 U 201/21
Das OLG verstand die Erklärung als einheitliche Zustimmung. Eine Aufspaltung in verschiedene Werbezwecke war für den durchschnittlichen Kunden nicht verständlich erläutert. Der Widerruf erfasste deshalb die Werbenutzung insgesamt; die späteren Newsletter waren nicht mehr erlaubt.
Einordnung: Die Entscheidung verlangt nicht generell eigene Checkboxen für personalisierte und allgemeine Werbung. Sie betrifft die Auslegung des konkreten Textes und die Reichweite seines Widerrufs, nicht die generelle Unwirksamkeit jedes Kundenkarten-Newsletters.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
AG München, Urteil vom 14.02.2023 – 161 C 12736/22
Das AG nahm unter diesen Umständen ein Erlöschen der alten Einwilligung an und untersagte weitere Werbung. Es stellte auf die lange beiderseitige Inaktivität und die dem Anbieter bekannte Nichtnutzung ab.
Einordnung: Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts. Sie begründet keine allgemeine gesetzliche Vierjahresfrist für alle Einwilligungen. Andere Konstellationen und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind gesondert zu prüfen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15
Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Der Versender trägt die Beweislast für das Einverständnis; das Gericht behandelte außerdem den langen Zeitablauf als Grund gegen eine fortbestehende Zustimmung.
Einordnung: Die Vierjahresbewertung ist eine Einzelfallentscheidung und keine allgemeine Verfallsregel. Die NRWE-Fundstelle bezeichnet das Urteil als rechtskräftig; daraus folgt keine Bindung anderer Gerichte an seine gesamte Begründung.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
LG Köln, Urteil vom 07.04.2022 – 81 O 88/21
Das LG untersagte die Zusendungen. Die bloße Plausibilitätskontrolle der Formulareingaben belegte keine Buchung durch den tatsächlichen Empfänger. Schon die erste Nachricht konnte unzulässige Werbung sein; der Empfänger musste den Versender nicht zunächst auf den Fehler hinweisen.
Einordnung: Das Urteil verbietet keine echten, vom Empfänger veranlassten Terminbestätigungen. Es betrifft das ungeeignete Buchungsverfahren und die fehlende Nachweisbarkeit der konkreten Anfrage.
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Werbung an Bestandskunden
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt bestimmte Werbung ohne gesondertes Opt-in. Die Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23
Der EuGH ordnete den Newsletter als Direktwerbung für ähnliche Leistungen ein. Die Adresse kann in dieser Konstellation im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erlangt sein, obwohl das Konto zunächst kostenlos ist. Für die durch Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie erfasste Verwendung gelten nicht zusätzlich die Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Einordnung: Kein Freibrief für jeden Gratisaccount oder jede Newsletterliste. Insbesondere die Widerspruchsmöglichkeit bleibt erforderlich. Die Entscheidung ist von der Frage zu trennen, ob eine als Rechtsgrundlage verwendete Einwilligung freiwillig erteilt wurde.
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OLG Jena, Urteil vom 21.04.2010 – 2 U 88/10
Ein bereits gesetztes Häkchen ersetzte die erforderliche Einwilligung nicht. Die Ausnahme für eigene ähnliche Waren erlaubte keine Werbung für beliebige weitere Produkte. Ähnlichkeit muss sich am typischen Verwendungszweck oder Bedarf der gekauften Ware orientieren.
Einordnung: Ältere Entscheidung im Eilverfahren. Aussagen zum damaligen Hinweistext sind im zeitlichen Kontext zu lesen. Die unionsrechtliche Einordnung kostenloser Konten wurde später durch Inteligo Media konkretisiert.
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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.09.2022 – 4 HK O 655/21
Der bloße Widerspruchshinweis enthielt keine ausdrückliche Einwilligung. Auch die Bestandskundenausnahme trug die streitigen Newsletter nicht, weil deren Inhalt über die zulässige Werbung für ähnliche Waren hinausging.
Einordnung: Die Entscheidung betrifft die konkreten Bestellungen und Newsletter. Sie verneint nicht generell die Möglichkeit, Bestandskunden ohne separates Opt-in über eigene ähnliche Waren zu informieren.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 – 20 U 155/16
Für die Bestandskundenausnahme genügt eine bloße Angebotsanfrage ohne Vertragsschluss nicht. Im Ergebnis wies das OLG die Klage dennoch ab: Nach der Zeugenvernehmung stand eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung fest, die beide streitigen Versicherungsangebote erfasste.
Einordnung: Die Werbung wurde in diesem Fall erlaubt, nicht untersagt. Eine Anfrage allein genügte dafür aber nicht. Ob eine Zustimmung bewiesen ist und das konkrete Angebot erfasst, hängt von Text, Gespräch und Beweisaufnahme ab.
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Abmeldung und Werbewiderspruch
Wie schnell ein Widerspruch umzusetzen ist und weshalb eine Serviceanfrage ihn nicht aufhebt.
LG Paderborn, Urteil vom 12.03.2024 – 2 O 325/23
Der Widerspruch gegen Direktwerbung ist umgehend zu beachten. Die Monatsfrist für die Beantwortung von Betroffenenanträgen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist keine Erlaubnis, solange weitere Werbung zu versenden. Das LG sprach Unterlassung und vorgerichtliche Kosten zu.
Einordnung: Das Urteil betrifft eine konkrete Serie von Nachrichten. Die zugesprochenen 672,70 € sind Rechtsanwaltskosten, kein immaterieller Schadensersatz und keine Prämie pro Mail.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
AG München, Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22
Das AG untersagte die weitere Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung. Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des privaten Empfängers griff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.
Einordnung: Das Urteil spricht Unterlassung zu. Der festgesetzte Streitwert von 3.000 € ist weder ein Schmerzensgeld noch eine Vertragsstrafe. Der konkrete Widerspruch und die nachfolgenden Mails müssen nachweisbar sein.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
AG Augsburg, Urteil vom 28.06.2022 – 19 C 518/22
Die Bewertungsbitte war Werbung. Der Anruf zur Abklärung einer Zahlungsfrage stellte keine neue Zustimmung zu Werbemails dar. Das AG untersagte den weiteren Versand ohne Einwilligung.
Einordnung: Entscheidend waren der bestehende Widerspruch und der Inhalt des Telefonats. Nicht jede Service-E-Mail ist Werbung. Das Urteil enthält keinen Zahlungsanspruch für den Erhalt der Bewertungsbitte.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Unterlassung und Vertragsstrafe
Wiederholungsgefahr, Unterlassungsverträge und die Grenzen datenschutzrechtlicher Abwehransprüche.
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15
Das OLG hielt die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten kaufmännischen Verhältnis für durchsetzbar. Die erneute Zusendung war nach dem erhobenen Beweis dem verpflichteten Unternehmen zuzurechnen.
Einordnung: Die 3.000 € beruhen auf einem zuvor abgegebenen Vertragsstrafeversprechen. Ohne einen solchen Vertrag entsteht dieser Betrag nicht schon durch die erste Mail. Das Urteil rechtfertigt keine pauschale Werbung mit solchen Auszahlungen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei NRWE
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 – 6 U 4/11
Das OLG bejahte einen schuldhaften Vertragsverstoß. Der Anbieter musste organisatorisch sicherstellen, dass gesperrte Adressen auch bei allgemeinen Bestandskundenaussendungen ausgeschlossen blieben. Für die konkrete E-Mail setzte das Gericht 500 € Vertragsstrafe an.
Einordnung: Der Gesamtzahlbetrag im Tenor umfasst weitere Positionen. Die 500 € für den Newsletter sind eine einzelfallbezogene Vertragsstrafe nach der getroffenen Vereinbarung, kein gesetzlicher Satz pro Werbemail.
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EuGH, Urteil vom 04.09.2025 – C-655/23
Übertragbarer Grundsatz
Die DSGVO sieht für die beschriebene Situation ohne Löschungsantrag keinen eigenständigen allgemeinen präventiven Unterlassungsrechtsbehelf vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht bereitzustellen. Das Urteil behandelt außerdem den Nachweis negativer Gefühle als Schaden.
Einordnung: Keine generelle Abschaffung der Abwehr unerlaubter Werbemails. Der Ausgangsfall war ein Fehlversand von Bewerbungsdaten; die deutschen Folgeentscheidungen VI ZR 97/22 und VI ZR 144/23 sind mitzulesen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
BGH, Urteil vom 23.06.2026 – VI ZR 97/22
Übertragbarer Grundsatz
Der BGH wies das konkrete Unterlassungsbegehren ab und verwies die Schadensersatzfrage zurück. Für den auf die konkrete Fehlleitung bezogenen Antrag fehlte nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein nachgewiesener Kontrollverlust oder negative Folgen können dagegen für Art. 82 DSGVO erheblich sein.
Einordnung: Kein Werbemail-Fall. Das Urteil darf nicht als generelles Ende nationaler Unterlassungsansprüche gelesen werden. Der veröffentlichte Text entscheidet die Schadenshöhe nicht abschließend.
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BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 144/23
Übertragbarer Grundsatz
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Ein nationaler Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Datenübermittlung kann nicht grundsätzlich mit einem abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
Einordnung: Die Zurückverweisung ist noch keine abschließende Zuerkennung des verlangten Anspruchs. Gegenstand waren Drittanbieterfunktionen im Onlineshop und keine Werbemail. Zusammen mit VI ZR 97/22 zeigt das Urteil die Bedeutung des konkreten Sachverhalts.
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KG Berlin, Urteil vom 05.09.2017 – 5 U 150/16
Das Kammergericht änderte die Entscheidung weitgehend ab. Es sah im konkreten Fall ein schutzwürdiges Unterlassungsinteresse. Die Nutzung einer vermittelten, finanzierten Rechtsverfolgung belegte für sich kein überwiegend sachfremdes Interesse der Empfängerin.
Einordnung: Keine allgemeine Zulassung jedes Finanzierungs-, Vermittlungs- oder Vergütungsmodells. Das Urteil prüft nicht sämtliche denkbaren berufsrechtlichen und rechtsdienstleistungsrechtlichen Fragen. Die konkrete Gestaltung und das überwiegende Verfolgungsinteresse bleiben entscheidend.
Sachverhalt und Erläuterung · Veröffentlichter Entscheidungstext
Schadensersatz nach der DSGVO
Wann ein nachgewiesener Schaden vorliegt. Eine verbotene Mail, Ärger und ein Kontrollverlust sind nicht gleichzusetzen.
BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23
Der BGH verneinte den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Der Datenschutzverstoß allein begründet noch keinen immateriellen Schaden. Ein tatsächlicher Kontrollverlust kann zwar genügen, war hier aber nicht dargelegt; die bloße Befürchtung weiterer Verstöße ersetzt ihn nicht.
Einordnung: Das Urteil sagt nicht, dass Werbemails niemals einen Schaden verursachen. Es legt auch keine Bagatellgrenze fest. Abwehransprüche und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind andere Streitgegenstände.
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EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21
Übertragbarer Grundsatz
Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der Verstoß allein genügt nicht. Zugleich darf der Ersatz nicht davon abhängen, dass der Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Einordnung: Der EuGH entscheidet keinen bestimmten Eurobetrag und keine Werbemail. Über den Nachweis und die Höhe des Schadens entscheiden die nationalen Gerichte unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
EuGH, Urteil vom 11.04.2024 – C-741/21
Die Verletzung von Betroffenenrechten ist für sich noch kein immaterieller Schaden. Ein Verantwortlicher wird nicht schon dadurch entlastet, dass er auf das Fehlverhalten einer unterstellten Person verweist. Für die Schadenshöhe gelten nicht die Bußgeldkriterien; mehrere Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs führen nicht automatisch zu einem Zuschlag.
Einordnung: Der EuGH sprach dem Nutzer selbst keinen bestimmten Betrag zu. Das nationale Gericht musste die Voraussetzungen und Folgen anhand des konkreten Vortrags beurteilen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24
Übertragbarer Grundsatz
Schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann ein Schaden nach Art. 82 DSGVO sein. Zusätzlich eingetretener Missbrauch oder weitere spürbare negative Folgen sind bei feststehendem Kontrollverlust nicht zwingend erforderlich.
Einordnung: Scraping-Fall, kein allgemeiner Geldanspruch für Spam. VI ZR 109/23 erläutert ausdrücklich, weshalb sich ein Kontrollverlust aus einer unerlaubten Werbemail allein nicht ohne Weiteres ergibt.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext (PDF)
EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21
Übertragbarer Grundsatz
Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs kann für sich einen immateriellen Schaden darstellen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob sie unter den konkreten Umständen begründet ist. Der bloße Angriff beweist zugleich nicht automatisch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen.
Einordnung: Der Ausgangsfall betrifft einen Datenabfluss nach einem Angriff, keine einzelne Werbemail. Das Urteil erkennt weder eine pauschale Angstbehauptung noch einen festen Entschädigungsbetrag an.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
EuGH, Urteil vom 25.01.2024 – C-687/21
Übertragbarer Grundsatz
Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich eines nachgewiesenen Schadens und hat keine Straffunktion. Eine rein hypothetische Befürchtung genügt nicht, wenn feststeht, dass der unbefugte Dritte die Daten nicht zur Kenntnis genommen hat.
Einordnung: Das Urteil behandelt einen versehentlichen Dokumentenaustausch. Es beseitigt nicht die Möglichkeit, eine begründete Angst als Schaden nachzuweisen. Der konkrete Tatsachenstand unterscheidet den Fall von anderen Datenabflüssen.
Sachverhalt und Erläuterung · Amtlicher Volltext bei CURIA
EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22
Übertragbarer Grundsatz
Ein immaterieller Schaden darf nicht wegen einer nationalen Bagatellgrenze ausgeschlossen werden. Die betroffene Person muss aber weiterhin nachweisen, dass die Folgen des Verstoßes einen Schaden verursacht haben, der von der bloßen Rechtsverletzung zu unterscheiden ist.
Einordnung: Kein Werbemail-Verfahren und keine Entscheidung über einen bestimmten Zahlbetrag. Der Rechtssatz ergänzt die drei Voraussetzungen aus Österreichische Post, statt eine davon aufzuheben.
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EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-590/22
Übertragbarer Grundsatz
Ein Verstoß allein reicht nicht. Eine Befürchtung unbefugter Weitergabe kann jedoch einen Schaden begründen, auch wenn die tatsächliche Weitergabe nicht bewiesen werden kann, sofern die Befürchtung samt ihren negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Der Anspruch hat keine Abschreckungsfunktion.
Einordnung: Die Entscheidung betrifft fehlgeleitete Unterlagen, nicht Werbemails. Sie legt keine Mindestentschädigung fest und erlaubt keinen Rückgriff auf die Bußgeldbemessung als Berechnungsformel.
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EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-182/22 und C-189/22
Übertragbarer Grundsatz
Art. 82 DSGVO hat ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Auch ein geringer Betrag kann genügen, wenn er den tatsächlichen Schaden vollständig ausgleicht. Für einen Identitätsdiebstahl muss ein Dritter die Identität tatsächlich angenommen haben; andere immaterielle Schäden bleiben davon unabhängig möglich.
Einordnung: Kein Urteil über Werbemails oder einen allgemeinen Betrag pro Datenschutzverstoß. Es handelt sich um eine gemeinsame Entscheidung zu zwei Aktenzeichen, nicht um zwei voneinander unabhängige Urteile.
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AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21
Das AG sprach 300 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Begründung bezog sowohl die unberechtigte Verwendung der Adresse als auch die Auskunftsmängel und den im Verfahren zugrunde gelegten Vortrag zu persönlichen Folgen ein.
Einordnung: Die Entscheidung ist älter als die maßgeblichen EuGH-Urteile ab 2023 und BGH VI ZR 109/23. Ihre weite Schadensbegründung darf nicht ungeprüft als heutiger Standard übernommen werden. Maßgeblich bleiben Verstoß, nachgewiesener Schaden und Kausalität.
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BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19
Das BVerfG sah darin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Es hob das angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die unionsrechtliche Schadensfrage durfte das letztinstanzliche Gericht in dieser Situation nicht ohne Vorlage als geklärt behandeln.
Einordnung: Das BVerfG sprach dem Empfänger weder 500 € noch irgendeinen anderen Schadensbetrag zu. Die Entscheidung betrifft die verfassungsrechtliche Kontrolle der Vorlagepflicht, nicht eine abschließende Anerkennung des materiellen Zahlungsanspruchs.
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LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022 – 4 S 1/21
Das LG sprach auf Grundlage von Art. 82 DSGVO 25 € zu. Es berücksichtigte die Auseinandersetzung mit den Nachrichten, die Ermittlung ihrer Herkunft, das Auskunftsschreiben und das Löschen. Weitere materielle oder immaterielle Schäden hielt es nicht für erwiesen.
Einordnung: Die Entscheidung liegt vor der späteren EuGH- und BGH-Klärung der Schadensvoraussetzungen. Ihre Begründung kann deshalb nicht ungeprüft als heutige Anspruchsgrundlage übernommen werden. Die zugelassene Revision wird nicht mit nachgewiesener Rechtskraft gleichgesetzt.
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AG Essen, Urteil vom 02.05.2023 – 130 C 135/21
Das AG sprach 600 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Verarbeitung zu Werbezwecken war nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung berücksichtigte den vorangegangenen Datenvorfall und die konkret festgestellte zusätzliche Verunsicherung durch die Nachricht.
Einordnung: Kein allgemeiner Betrag für Werbung. Soweit die ältere Begründung auf Abschreckung abstellt, ist sie an der späteren EuGH-Rechtsprechung zur reinen Ausgleichsfunktion zu messen. Die Kostenquote zeigt zudem, dass der weitergehende Zahlungsantrag überwiegend erfolglos blieb.
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Anwaltskosten und Streitwert
Kostenersatz ist kein Schmerzensgeld. Streitwert, Erstattungsbetrag und Auszahlung sind unterschiedliche Größen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026 – 38 C 135/25
Das AG wertete die Einladung als unverlangte Werbung und bejahte den Anspruch auf Unterlassung. Es sprach außerdem 403,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.500 € zu.
Einordnung: 403,50 € sind Kostenersatz für die anwaltliche Tätigkeit, kein Schmerzensgeld und keine freie Auszahlung pro Werbemail. Gegenstandswert und Gebühren richten sich nach dem konkreten Verfahren.
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AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 – 23 C 120/25
Das AG bejahte Unterlassung und sprach 453,87 € vorgerichtliche Kosten zu. Die behauptete Netzwerkverbindung rechtfertigte keine E-Mail-Werbung. Eine bloße Verteilerlöschung beseitigte die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht.
Einordnung: Der Betrag ist Rechtsverfolgungskostenersatz, kein pauschaler Schadensersatz für den Erhalt der Nachrichten. Aus der Veröffentlichung des Urteils allein wird hier keine gesonderte Feststellung seiner Rechtskraft abgeleitet.
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AG Köln, Urteil vom 14.02.2019 – 138 C 232/18
Das AG unterschied zwischen dem Aufruf zu Bewerbungen und einem Angebot gewerblicher Personalvermittlung. Es bejahte Unterlassung und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.
Einordnung: Eine echte Bewerbung oder eine ausdrücklich erbetene Vermittlungsanfrage kann anders liegen. Die 413,90 € sind Anwaltskosten; eine Freistellung von einer Gebührenforderung ist keine identische Barauszahlung an den Empfänger.
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AG Langenfeld, Urteil vom 14.07.2025 – 11 C 58/25
Das AG bejahte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb und sprach 453,87 € nebst Zinsen zu. Für den Gegenstandswert berücksichtigte es das individuelle Interesse des Empfängers und die Umstände der Zusendung.
Einordnung: Der zugrunde gelegte Wert von 3.500 € ist kein verbindlicher Wert für alle Werbemails. Der Erstattungsbetrag ist weder DSGVO-Schadensersatz noch eine garantierte Prämie.
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AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 – 290c C 153/25
Das AG sah darin Werbung und untersagte die Kontaktaufnahme ohne Einverständnis. Allgemeine Formulierungen wie „Sprechen Sie uns an“ genügten nicht. Zugesprochen wurden außerdem 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Einordnung: Der Fall betrifft die konkrete Mailfolge und die dort fehlende Zustimmung. Er lässt keine Aussage zu jeder geschäftlichen Anfrage zu. Eine unverbindliche Unterlassungserklärung ist von einer ernsthaften strafbewehrten Zusage zu unterscheiden.
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AG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2026 – 51 C 64/26
Das AG bejahte Unterlassung und verurteilte den Versender zur Zahlung von 480,17 € nebst Zinsen. Jede einzelne Mail konnte ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen; ein allgemeines Bedürfnis nach Neukundengewinnung rechtfertigte den Versand nicht.
Einordnung: Die 480,17 € betreffen vorgerichtliche Kosten. Aus dem Urteil folgt kein allgemeiner Anspruch auf diesen Betrag als persönliche Entschädigung. Die Einwilligung bleibt im Einzelfall zu prüfen.
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BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04
Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück. Der Wert des Unterlassungsstreits orientiert sich am individuellen Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Nachrichten und nicht am Gesamtschaden sämtlicher Betroffener.
Einordnung: Die damals angesetzten 3.000 € sind kein verbindlicher Tarif und kein zugesprochener Schadensersatz. Spätere Gerichte können abhängig vom Fall andere Werte ansetzen.
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OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 – 6 U 95/13
Das OLG hielt in dieser Konstellation einen Streitwert von nur 100 € und eine Beschwer des verurteilten Versenders von 50 € für möglich. Die Berufungen wurden mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen.
Einordnung: Ausgeprägte Einzelfallkonstellation, keine allgemeine Bewertung sämtlicher Werbemails mit 100 €. Der Streitwert ist keine Zahlung an den Empfänger und nicht mit Schadensersatz zu verwechseln.
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AG Köln, Urteil vom 07.09.2006 – 118 C 142/06
Das AG wies die Zahlungsklage ab. Es hielt den konkreten Kostenaufwand unter den Umständen nicht für ersatzfähig und berücksichtigte die umgehend ausgeräumte Wiederholungsgefahr.
Einordnung: Das Urteil von 2006 enthält Aussagen zur vorherigen Eigenansprache des Versenders, die nicht als heutige allgemeine Pflicht übernommen werden dürfen. Spätere BGH- und Instanzrechtsprechung erkennt bereits die erste Werbemail als möglichen Abwehrfall an.
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Auskunft und Datenkopie
Welche Informationen Betroffene über gespeicherte Daten, ihre Empfänger und die Verarbeitung erhalten können.
EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-154/21
Übertragbarer Grundsatz
Grundsätzlich muss der Verantwortliche die Identität der tatsächlichen Empfänger mitteilen. Kategorien genügen insbesondere dann, wenn die Empfänger nicht identifiziert werden können oder der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Einordnung: Das Urteil begründet keine grenzenlose Ausforschung beliebiger Unternehmensdaten. Es betrifft personenbezogene Daten des Antragstellers und enthält ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Anträge.
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EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21
Übertragbarer Grundsatz
Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können erforderlich sein, soweit dies für das Verständnis der Daten und die wirksame Ausübung der Rechte unerlässlich ist.
Einordnung: Kein allgemeiner Anspruch auf die gesamte interne Akte. Rechte und Freiheiten anderer Personen sind zu berücksichtigen; entscheidend ist die Erforderlichkeit für das Verständnis der eigenen Daten.
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EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22
Übertragbarer Grundsatz
Die erste Kopie personenbezogener Daten muss grundsätzlich unentgeltlich bereitgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller andere Zwecke verfolgt als die im Erwägungsgrund 63 beschriebene Kontrolle der Rechtmäßigkeit.
Einordnung: Der konkrete Anspruch auf vollständige Behandlungsunterlagen folgt aus deren besonderem Kontext. Für Werbeverteiler besteht damit kein pauschaler Anspruch auf sämtliche Dokumente. Die Ausnahmen für offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge bleiben relevant.
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BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19
Übertragbarer Grundsatz
Der BGH legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Auch Korrespondenz und interne Vermerke können erfasst sein, soweit sie sich auf den Betroffenen beziehen. Dass ihm einzelne Angaben bereits bekannt sind, schließt das Auskunftsrecht nicht aus.
Einordnung: Nicht jede rechtliche Bewertung und nicht jedes interne Dokument ist schon als Ganzes personenbezogen. Die spätere EuGH-Rechtsprechung zu Datenkopien und den Rechten Dritter ist zusätzlich zu berücksichtigen.
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Auswahl und Quellen
Die Sammlung erfasst veröffentlichte Entscheidungen deutscher Zivilgerichte und des EuGH zur unerlaubten E-Mail-Werbung. Hinzu kommen Grundsatzentscheidungen zu Einwilligung, Datenschutzschäden und Auskunft, soweit sie für diese Fälle erheblich sind. Solche Übertragungen sind auf den Einzelseiten ausdrücklich gekennzeichnet.
Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Entscheidungsart wurden anhand der verlinkten Texte abgeglichen. Vorrang haben amtliche Fundstellen. Wo eine veröffentlichte Abschrift genutzt wird, ist sie als solche bezeichnet. Die Erläuterungen sind eigene Zusammenfassungen, keine wörtlichen Leitsätze.
Urteil, Hinweisbeschluss, vorläufiger Rechtsschutz und Zurückverweisung haben unterschiedliche Aussagekraft. Ein Rechtsmittelstand wird nur genannt, soweit er aus der Fundstelle hervorgeht. Das Alter einer Entscheidung und spätere Gegenentscheidungen werden bei der Einordnung berücksichtigt. Eine anwaltliche Freigabe der Sammlung wird damit nicht behauptet.
Nicht jede Entscheidung wird veröffentlicht. Die Sammlung erhebt deshalb keinen Anspruch auf sämtliche jemals ergangenen Entscheidungen oder auf die Erfassung unveröffentlichter Verfahren. Der angegebene Quellenabgleich beschreibt den Stand dieser Fassung; er ist keine Zusage laufender Aktualisierung.
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