- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-154/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Ein Betroffener verlangte von der Österreichischen Post Auskunft darüber, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben worden waren. Der Verantwortliche wollte nur Empfängerkategorien nennen.
Was hat das Gericht entschieden?
Grundsätzlich muss der Verantwortliche die Identität der tatsächlichen Empfänger mitteilen. Kategorien genügen insbesondere dann, wenn die Empfänger nicht identifiziert werden können oder der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei einem Werbeverteiler kann die Auskunft klären, an welche konkreten Stellen Daten offengelegt wurden. Die Frage nach Datenempfängern ist von der nach der Herkunft der Adresse zu unterscheiden.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil begründet keine grenzenlose Ausforschung beliebiger Unternehmensdaten. Es betrifft personenbezogene Daten des Antragstellers und enthält ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Anträge.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Gründe zur Identität der Empfänger.
EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-154/21. Auskunft über die konkreten Empfänger personenbezogener Daten. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-487/21: Die Datenkopie muss verständlich und originalgetreu sein
- BGH VI ZR 576/19: Auskunft kann auch bekannte Korrespondenz und interne Vermerke umfassen
Weitere Entscheidungen: Auskunft · Werbemail als Beweis sichern