- Gericht
- OLG Köln
- Aktenzeichen
- 6 U 4/11
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2011:0601.6U4.11.00
Worum ging es?
Eine Versicherung hatte sich gegenüber einem früheren Kunden zur Unterlassung von Werbung verpflichtet. Trotzdem wurde dessen Adresse erneut für einen Newsletter verwendet. Die Vereinbarung sah eine gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe vor.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG bejahte einen schuldhaften Vertragsverstoß. Der Anbieter musste organisatorisch sicherstellen, dass gesperrte Adressen auch bei allgemeinen Bestandskundenaussendungen ausgeschlossen blieben. Für die konkrete E-Mail setzte das Gericht 500 € Vertragsstrafe an.
Was bedeutet das für Werbemails?
Werbesperren müssen in allen betroffenen Verteilern wirken. Dass ein Datensatz aus anderen Gründen gespeichert bleibt, erklärt nicht den erneuten Versand von Werbung.
Grenzen der Entscheidung
Der Gesamtzahlbetrag im Tenor umfasst weitere Positionen. Die 500 € für den Newsletter sind eine einzelfallbezogene Vertragsstrafe nach der getroffenen Vereinbarung, kein gesetzlicher Satz pro Werbemail.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Rn. 14–18; Gründe zur Höhe der Vertragsstrafe.
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 – 6 U 4/11. Werbesperren gelten auch für Bestandskunden. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Hamm 9 U 66/15: 3.000 € Vertragsstrafe nach einem erneuten Werbeversand
- OLG Düsseldorf I-15 U 64/15: Reiseanfragen ersetzen keinen dokumentierten Newsletter-Nachweis
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern