- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-487/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Ein Betroffener verlangte von einer Kreditauskunftei eine Kopie seiner Daten. Streitig war, ob eine zusammenfassende Aufstellung ausreicht oder Dokumentauszüge beziehungsweise ganze Dokumente herauszugeben sind.
Was hat das Gericht entschieden?
Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten. Dokumentauszüge oder ganze Dokumente können erforderlich sein, soweit dies für das Verständnis der Daten und die wirksame Ausübung der Rechte unerlässlich ist.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei einer Werbeanmeldung können Kontext und gespeicherter Erklärungstext wichtig sein, um die Datenverarbeitung zu verstehen. Eine isolierte Feldliste muss nicht in jedem Fall ausreichen.
Grenzen der Entscheidung
Kein allgemeiner Anspruch auf die gesamte interne Akte. Rechte und Freiheiten anderer Personen sind zu berücksichtigen; entscheidend ist die Erforderlichkeit für das Verständnis der eigenen Daten.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–3.
EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21. Die Datenkopie muss verständlich und originalgetreu sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-154/21: Auskunft über die konkreten Empfänger personenbezogener Daten
- EuGH C-307/22: Die erste Datenkopie ist grundsätzlich kostenlos
Weitere Entscheidungen: Auskunft · Werbemail als Beweis sichern