AG Bonn 111 C 136/17

Auch Werbung in der Antwort auf eine Abmahnung bleibt überprüfbar

Gericht
AG Bonn
Aktenzeichen
111 C 136/17
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2018:0509.111C136.17.00

Worum ging es?

Ein Rechtsanwalt stand aus seiner Mandatsarbeit mit einem Unternehmen in Kontakt. Nach unerwünschten Nachrichten mahnte er die Werbung ab. Auch die Antwort zur Bearbeitung der Abmahnung enthielt Werbung in der Fußzeile.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Die vorausgegangene geschäftliche Korrespondenz erlaubte nicht jede zusätzliche Werbebotschaft. Es verneinte im konkreten Fall außerdem den Einwand rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein zulässiger Anlass für eine Antwort macht einen eigenständigen Werbeinhalt nicht automatisch zulässig. Gerade die Antwort auf einen Werbewiderspruch muss dessen Inhalt beachten.

Grenzen der Entscheidung

Nicht jeder Link in einer Signatur ist Werbung. Die späteren Augsburger Entscheidungen unterscheiden bloße Kontakthinweise von werblichen Aussagen. Der Fall begründet auch keine pauschale Unbedenklichkeit jedes Abmahnmodells.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Rn. 29–40; weitere Gründe zum Rechtsmissbrauch.

AG Bonn, Urteil vom 09.05.2018 – 111 C 136/17. Auch Werbung in der Antwort auf eine Abmahnung bleibt überprüfbar. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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