- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 144/23
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR144.23.0
Worum ging es?
Ein Kunde verlangte von einer Onlineshop-Betreiberin, die Übermittlung personenbezogener Daten an eingebettete Drittanbieter zu unterlassen. Das Berufungsgericht hatte einen nationalen Anspruch wegen des vermeintlich abschließenden DSGVO-Systems abgelehnt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Ein nationaler Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Datenübermittlung kann nicht grundsätzlich mit einem abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Prüfung nach deutschem Recht bleibt erforderlich. Auch bei Werbemails müssen das geschützte Recht, die konkrete Beeinträchtigung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sauber benannt werden.
Grenzen der Entscheidung
Die Zurückverweisung ist noch keine abschließende Zuerkennung des verlangten Anspruchs. Gegenstand waren Drittanbieterfunktionen im Onlineshop und keine Werbemail. Zusammen mit VI ZR 97/22 zeigt das Urteil die Bedeutung des konkreten Sachverhalts.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Tenor; Entscheidungsgründe.
BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 144/23. Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-655/23: Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
- BGH VI ZR 97/22: Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern