BGH VI ZR 144/23

Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 144/23
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR144.23.0

Worum ging es?

Ein Kunde verlangte von einer Onlineshop-Betreiberin, die Übermittlung personenbezogener Daten an eingebettete Drittanbieter zu unterlassen. Das Berufungsgericht hatte einen nationalen Anspruch wegen des vermeintlich abschließenden DSGVO-Systems abgelehnt.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Ein nationaler Unterlassungsanspruch gegen erneute unrechtmäßige Datenübermittlung kann nicht grundsätzlich mit einem abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Was bedeutet das für Werbemails?

Die Prüfung nach deutschem Recht bleibt erforderlich. Auch bei Werbemails müssen das geschützte Recht, die konkrete Beeinträchtigung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sauber benannt werden.

Grenzen der Entscheidung

Die Zurückverweisung ist noch keine abschließende Zuerkennung des verlangten Anspruchs. Gegenstand waren Drittanbieterfunktionen im Onlineshop und keine Werbemail. Zusammen mit VI ZR 97/22 zeigt das Urteil die Bedeutung des konkreten Sachverhalts.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsatz; Tenor; Entscheidungsgründe.

BGH, Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 144/23. Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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