- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 218/07
- Entscheidung
- · Beschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Unternehmen stellte einem anderen Unternehmen seine Geschäftstätigkeit per E-Mail vor. Der Empfänger hatte die Nachricht nicht angefordert. Im Verfahren ging es um die Abwehr dieser Kontaktaufnahme, nicht um eine pauschale Geldentschädigung.
Was hat das Gericht entschieden?
Bereits eine einzelne unverlangte Werbemail kann rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Der BGH berücksichtigt den Aufwand des Sichtens und Aussortierens sowie die zu erwartende Zunahme solcher Nachrichten, wenn einzelne Zusendungen erlaubt wären.
Was bedeutet das für Werbemails?
Auch eine persönliche Vorstellung des Absenders kann Werbung sein. Ein Unternehmen muss weder eine Massenkampagne noch mehrere Nachrichten desselben Versenders nachweisen, um die erste Nachricht rechtlich prüfen zu lassen.
Grenzen der Entscheidung
Der Beschluss betrifft den geschäftlichen Bereich. Er spricht weder jedem Empfänger Schadensersatz zu noch legt er einen Geldbetrag pro Mail fest. Einwilligung und Bestandskundenausnahme bleiben gesondert zu prüfen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Gründe II, insbesondere Rn. 10–15.
BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07. Eine einzige Werbemail kann den Gewerbebetrieb verletzen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 225/17: Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Grundlagen · Werbemail als Beweis sichern