EuGH C-300/21

Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen

Gericht
EuGH
Aktenzeichen
C-300/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz

Worum ging es?

Die Österreichische Post hatte ohne Einwilligung Informationen zur politischen Affinität von Personen verarbeitet. Ein Betroffener verlangte Ersatz immateriellen Schadens. Der EuGH klärte die Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO.

Was hat das Gericht entschieden?

Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der Verstoß allein genügt nicht. Zugleich darf der Ersatz nicht davon abhängen, dass der Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Was bedeutet das für Werbemails?

Auch bei einer Werbemail muss die Prüfung alle drei Voraussetzungen abdecken. Ein geringfügiger, tatsächlich nachgewiesener Schaden darf nicht allein wegen seiner geringen Intensität ausgeschlossen werden.

Grenzen der Entscheidung

Der EuGH entscheidet keinen bestimmten Eurobetrag und keine Werbemail. Über den Nachweis und die Höhe des Schadens entscheiden die nationalen Gerichte unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei CURIA

Nachlesen: Tenor Nr. 1–3; Rn. 32–51.

EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21. Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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