- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-300/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Die Österreichische Post hatte ohne Einwilligung Informationen zur politischen Affinität von Personen verarbeitet. Ein Betroffener verlangte Ersatz immateriellen Schadens. Der EuGH klärte die Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO.
Was hat das Gericht entschieden?
Erforderlich sind ein Verstoß gegen die DSGVO, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang. Der Verstoß allein genügt nicht. Zugleich darf der Ersatz nicht davon abhängen, dass der Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Was bedeutet das für Werbemails?
Auch bei einer Werbemail muss die Prüfung alle drei Voraussetzungen abdecken. Ein geringfügiger, tatsächlich nachgewiesener Schaden darf nicht allein wegen seiner geringen Intensität ausgeschlossen werden.
Grenzen der Entscheidung
Der EuGH entscheidet keinen bestimmten Eurobetrag und keine Werbemail. Über den Nachweis und die Höhe des Schadens entscheiden die nationalen Gerichte unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–3; Rn. 32–51.
EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21. Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
- EuGH C-456/22: Gemeinde Ummendorf: Keine Bagatellgrenze, aber ein eigener Schadensnachweis
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern