- Gericht
- LG Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 O 325/23
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:LGPB:2024:0312.2O325.23.00
Worum ging es?
Ein Unternehmen widersprach einem Reiseanbieter der Werbung. Anschließend gingen weitere Werbemails ein. Der Anbieter verwies unter anderem auf die Bearbeitungsfrist der DSGVO und die technische Abwicklung von Kampagnen.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Widerspruch gegen Direktwerbung ist umgehend zu beachten. Die Monatsfrist für die Beantwortung von Betroffenenanträgen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist keine Erlaubnis, solange weitere Werbung zu versenden. Das LG sprach Unterlassung und vorgerichtliche Kosten zu.
Was bedeutet das für Werbemails?
Wichtig sind Wortlaut, Zugang und Zeitpunkt des Widerspruchs sowie die danach eingegangenen Nachrichten. Ein bereits geplanter Versand rechtfertigt den Folgekontakt nicht ohne Weiteres.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft eine konkrete Serie von Nachrichten. Die zugesprochenen 672,70 € sind Rechtsanwaltskosten, kein immaterieller Schadensersatz und keine Prämie pro Mail.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Entscheidungsgründe, insbesondere zur Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
LG Paderborn, Urteil vom 12.03.2024 – 2 O 325/23. Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 134/15: Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs
- AG München 142 C 1633/22: Privates Postfach: Weitere Werbung nach eindeutiger Ablehnung
Weitere Entscheidungen: Widerspruch · Werbemail als Beweis sichern