- Gericht
- OLG Hamm
- Aktenzeichen
- 4 U 201/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2022:1103.4U201.21.00
Worum ging es?
Ein Bekleidungshändler verwendete eine Erklärung zur Nutzung von Daten für das Kundenkartenprogramm und für Werbezwecke. Nach dem Widerruf versandte er weitere Newsletter und berief sich auf getrennte Einwilligungen für allgemeine und personalisierte Werbung.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG verstand die Erklärung als einheitliche Zustimmung. Eine Aufspaltung in verschiedene Werbezwecke war für den durchschnittlichen Kunden nicht verständlich erläutert. Der Widerruf erfasste deshalb die Werbenutzung insgesamt; die späteren Newsletter waren nicht mehr erlaubt.
Was bedeutet das für Werbemails?
Anbieter können eine einheitlich formulierte Zustimmung nach einem Widerruf nicht nachträglich in scheinbar fortbestehende Teilzustimmungen zerlegen. Maßgeblich ist, wie der Kunde den ursprünglichen Text verstehen durfte.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung verlangt nicht generell eigene Checkboxen für personalisierte und allgemeine Werbung. Sie betrifft die Auslegung des konkreten Textes und die Reichweite seines Widerrufs, nicht die generelle Unwirksamkeit jedes Kundenkarten-Newsletters.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Rn. 74–85, insbesondere Rn. 79–85.
OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2022 – 4 U 201/21. Ein einheitlicher Werbewiderruf erfasst auch Newsletter zum Kundenkartenprogramm. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 721/15: Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein
- LG Paderborn 2 O 325/23: Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern