AG Köln 138 C 232/18

Eine Stellenanzeige erlaubt keine Vermittlerwerbung

Gericht
AG Köln
Aktenzeichen
138 C 232/18
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGK:2019:0214.138C232.18.00

Worum ging es?

Eine Personalvermittlerin schrieb ein Unternehmen an, das auf seiner Website Bewerber suchte. Das Unternehmen hatte der entgeltlichen Vermittlungswerbung nicht zugestimmt.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG unterschied zwischen dem Aufruf zu Bewerbungen und einem Angebot gewerblicher Personalvermittlung. Es bejahte Unterlassung und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.

Was bedeutet das für Werbemails?

Der Zweck der veröffentlichten Adresse ist entscheidend. Eine Kontaktmöglichkeit für Bewerbungen ist keine allgemeine Einladung an Personalvermittler, kostenpflichtige Leistungen anzubieten.

Grenzen der Entscheidung

Eine echte Bewerbung oder eine ausdrücklich erbetene Vermittlungsanfrage kann anders liegen. Die 413,90 € sind Anwaltskosten; eine Freistellung von einer Gebührenforderung ist keine identische Barauszahlung an den Empfänger.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Bewerbungsaufforderung.

AG Köln, Urteil vom 14.02.2019 – 138 C 232/18. Eine Stellenanzeige erlaubt keine Vermittlerwerbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern

Mail einreichen