- Gericht
- AG Köln
- Aktenzeichen
- 138 C 232/18
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGK:2019:0214.138C232.18.00
Worum ging es?
Eine Personalvermittlerin schrieb ein Unternehmen an, das auf seiner Website Bewerber suchte. Das Unternehmen hatte der entgeltlichen Vermittlungswerbung nicht zugestimmt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG unterschied zwischen dem Aufruf zu Bewerbungen und einem Angebot gewerblicher Personalvermittlung. Es bejahte Unterlassung und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.
Was bedeutet das für Werbemails?
Der Zweck der veröffentlichten Adresse ist entscheidend. Eine Kontaktmöglichkeit für Bewerbungen ist keine allgemeine Einladung an Personalvermittler, kostenpflichtige Leistungen anzubieten.
Grenzen der Entscheidung
Eine echte Bewerbung oder eine ausdrücklich erbetene Vermittlungsanfrage kann anders liegen. Die 413,90 € sind Anwaltskosten; eine Freistellung von einer Gebührenforderung ist keine identische Barauszahlung an den Empfänger.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Bewerbungsaufforderung.
AG Köln, Urteil vom 14.02.2019 – 138 C 232/18. Eine Stellenanzeige erlaubt keine Vermittlerwerbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG Düsseldorf 290c C 153/25: Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung
- BGH I ZR 201/07: Eine veröffentlichte Kontaktadresse erlaubt keine beliebige Werbung
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern