BGH VI ZR 65/04

Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 65/04
Entscheidung
· Beschluss
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Rechtsanwalt hatte gegen unerbetene Werbemails vorgegangen. Er hielt den auf 3.000 € festgesetzten Streitwert für zu niedrig und verwies auf den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden durch Spam.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück. Der Wert des Unterlassungsstreits orientiert sich am individuellen Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Nachrichten und nicht am Gesamtschaden sämtlicher Betroffener.

Was bedeutet das für Werbemails?

Eine hohe allgemeine Belastung durch Spam rechtfertigt nicht automatisch einen entsprechend hohen Gegenstandswert im einzelnen Mandat. Für Gebühren und Prozesskosten muss das konkrete Interesse bewertet werden.

Grenzen der Entscheidung

Die damals angesetzten 3.000 € sind kein verbindlicher Tarif und kein zugesprochener Schadensersatz. Spätere Gerichte können abhängig vom Fall andere Werte ansetzen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Gründe zur Streitwertfestsetzung.

BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04. Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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