- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 65/04
- Entscheidung
- · Beschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Rechtsanwalt hatte gegen unerbetene Werbemails vorgegangen. Er hielt den auf 3.000 € festgesetzten Streitwert für zu niedrig und verwies auf den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden durch Spam.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück. Der Wert des Unterlassungsstreits orientiert sich am individuellen Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Nachrichten und nicht am Gesamtschaden sämtlicher Betroffener.
Was bedeutet das für Werbemails?
Eine hohe allgemeine Belastung durch Spam rechtfertigt nicht automatisch einen entsprechend hohen Gegenstandswert im einzelnen Mandat. Für Gebühren und Prozesskosten muss das konkrete Interesse bewertet werden.
Grenzen der Entscheidung
Die damals angesetzten 3.000 € sind kein verbindlicher Tarif und kein zugesprochener Schadensersatz. Spätere Gerichte können abhängig vom Fall andere Werte ansetzen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Gründe zur Streitwertfestsetzung.
BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04. Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- OLG Hamm 6 U 95/13: Ein Unterlassungsstreit kann auch einen sehr niedrigen Wert haben
- Hanseatisches OLG 15 W 32/25: Newsletter-Link und Imagewerbung in einer Bestellbestätigung
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern