- Gericht
- LG Augsburg
- Aktenzeichen
- 044 S 2196/23
- Entscheidung
- · Beschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Der Empfänger der Abwesenheitsnotiz aus dem Verfahren 12 C 11/23 legte Berufung ein. Er verglich die enthaltenen Links auf Unternehmenspräsenzen mit kurzen Werbeslogans.
Was hat das Gericht entschieden?
Das LG wies die Berufung zurück. Die E-Mail enthielt keine entsprechende Werbeaussage. Für das Ergebnis konnte die grundsätzliche Einordnung solcher Links als Werbung offenbleiben: Ein etwaiger Eingriff war im konkreten, vom Empfänger angestoßenen Kontakt zu dulden.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Entscheidung grenzt sachliche Verlinkungen von inhaltlichen Werbezusätzen ab. Ein Urteilstitel allein kann diesen Unterschied verdecken; die tragende Begründung stellt auf Kontext und fehlende konkrete Beeinträchtigung ab.
Grenzen der Entscheidung
Hier wird der abschließende Zurückweisungsbeschluss erläutert. Der vorherige Hinweisbeschluss vom 18. Oktober 2023 ist ein anderes Dokument. Aus dem Ergebnis folgt keine generelle Erlaubnis für Newsletter- oder Produktwerbung in Signaturen.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Nachlesen: Rn. 4–9.
LG Augsburg, Beschluss vom 15.11.2023 – 044 S 2196/23. Die Berufung gegen die sachliche Link-Signatur blieb erfolglos. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG Augsburg 12 C 11/23: Bloße Internetadressen in einer Abwesenheitsnotiz waren keine Werbung
- BGH VI ZR 134/15: Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern