AG München 142 C 1633/22

Privates Postfach: Weitere Werbung nach eindeutiger Ablehnung

Gericht
AG München
Aktenzeichen
142 C 1633/22
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Nutzer widersprach der werblichen Verwendung seiner Daten. Trotzdem erhielt er ein Angebot für ein Mediathek-Abonnement und weitere Werbemails nach einer Abmahnung.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG untersagte die weitere Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung. Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des privaten Empfängers griff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein dokumentierter Widerspruch schafft eine klare Ausgangslage. Auch frühere Kundenbeziehungen rechtfertigen nach einer wirksamen Ablehnung nicht einfach weitere Werbung.

Grenzen der Entscheidung

Das Urteil spricht Unterlassung zu. Der festgesetzte Streitwert von 3.000 € ist weder ein Schmerzensgeld noch eine Vertragsstrafe. Der konkrete Widerspruch und die nachfolgenden Mails müssen nachweisbar sein.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht

Nachlesen: Tenor Nr. 1; Rn. 7 ff..

AG München, Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22. Privates Postfach: Weitere Werbung nach eindeutiger Ablehnung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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