- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-655/23
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Eine Bewerbungsnachricht mit personenbezogenen Daten wurde versehentlich an einen Dritten geschickt. Neben Schadensersatz verlangte der Betroffene, eine erneute unrechtmäßige Weitergabe zu unterlassen.
Was hat das Gericht entschieden?
Die DSGVO sieht für die beschriebene Situation ohne Löschungsantrag keinen eigenständigen allgemeinen präventiven Unterlassungsrechtsbehelf vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht bereitzustellen. Das Urteil behandelt außerdem den Nachweis negativer Gefühle als Schaden.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Abwehranspruch muss auf die richtige Grundlage gestützt werden. Aus einem Datenschutzverstoß allein darf nicht ohne weitere Prüfung ein europarechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden.
Grenzen der Entscheidung
Keine generelle Abschaffung der Abwehr unerlaubter Werbemails. Der Ausgangsfall war ein Fehlversand von Bewerbungsdaten; die deutschen Folgeentscheidungen VI ZR 97/22 und VI ZR 144/23 sind mitzulesen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–4.
EuGH, Urteil vom 04.09.2025 – C-655/23. Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 97/22: Fehlgeleitete Bewerbungsdaten: Wiederholungsgefahr muss konkret bestehen
- BGH VI ZR 144/23: Nationale Unterlassungsansprüche sind durch die DSGVO nicht generell gesperrt
- BGH I ZR 218/07: Eine einzige Werbemail kann den Gewerbebetrieb verletzen
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern