EuGH C-655/23

Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

Gericht
EuGH
Aktenzeichen
C-655/23
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz

Worum ging es?

Eine Bewerbungsnachricht mit personenbezogenen Daten wurde versehentlich an einen Dritten geschickt. Neben Schadensersatz verlangte der Betroffene, eine erneute unrechtmäßige Weitergabe zu unterlassen.

Was hat das Gericht entschieden?

Die DSGVO sieht für die beschriebene Situation ohne Löschungsantrag keinen eigenständigen allgemeinen präventiven Unterlassungsrechtsbehelf vor. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht bereitzustellen. Das Urteil behandelt außerdem den Nachweis negativer Gefühle als Schaden.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein Abwehranspruch muss auf die richtige Grundlage gestützt werden. Aus einem Datenschutzverstoß allein darf nicht ohne weitere Prüfung ein europarechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden.

Grenzen der Entscheidung

Keine generelle Abschaffung der Abwehr unerlaubter Werbemails. Der Ausgangsfall war ein Fehlversand von Bewerbungsdaten; die deutschen Folgeentscheidungen VI ZR 97/22 und VI ZR 144/23 sind mitzulesen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei CURIA

Nachlesen: Tenor Nr. 1–4.

EuGH, Urteil vom 04.09.2025 – C-655/23. Die DSGVO enthält keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern

Mail einreichen