- Gericht
- OLG München
- Aktenzeichen
- 29 U 599/24 e
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Rechtsmittel in der Fundstelle vermerkt. Näheres unter „Grenzen der Entscheidung“.
Worum ging es?
Ein Shoppingclub verband die Bestätigung des Kundenkontos mit der Zustimmung zum Newsletter. Eine Ablehnung in demselben Schritt war nicht vorgesehen; Kunden wurden auf einen späteren Widerruf verwiesen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG wertete diese konkrete Gestaltung als unfreie Einwilligung. Dass der Newsletter dem Geschäftsmodell nützt, macht seine Verarbeitung nicht objektiv für die Lieferung der angebotenen Waren erforderlich.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein späterer Abmeldelink heilt keine fehlende Wahl beim Erteilen der Zustimmung. Die Bestätigung einer E-Mail-Adresse und die Entscheidung für Werbung müssen inhaltlich unterscheidbar sein.
Grenzen der Entscheidung
Kein pauschales Verbot jedes datenfinanzierten Angebots. Die amtliche Fundstelle nennt ein Rechtsmittel unter I ZR 427/26; dessen Ausgang ist dort nicht dokumentiert. Die OLG-Entscheidung wird daher nicht als abschließend rechtskräftig bezeichnet.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Nachlesen: Rn. 21–45, insbesondere Rn. 34–37.
OLG München, Urteil vom 23.04.2026 – 29 U 599/24 e. Erzwungener Newsletter bei der Kontoeröffnung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-61/19: Orange România: Der Verantwortliche muss echte Zustimmung nachweisen
- BGH III ZR 196/17: Eine Erklärung kann mehrere klar bezeichnete Werbekanäle erfassen
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern