- Gericht
- BVerfG
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2853/19
- Entscheidung
- · Beschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail und verlangte unter anderem mindestens 500 € immateriellen Schadensersatz. Das Amtsgericht Goslar lehnte den Zahlungsanspruch wegen fehlender hinreichender Beeinträchtigung ab, ohne den EuGH zur damals ungeklärten Auslegung anzurufen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das BVerfG sah darin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Es hob das angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die unionsrechtliche Schadensfrage durfte das letztinstanzliche Gericht in dieser Situation nicht ohne Vorlage als geklärt behandeln.
Was bedeutet das für Werbemails?
Der Beschluss erklärt, weshalb eine nationale Erheblichkeitsschwelle nicht ohne unionsrechtliche Prüfung verwendet werden durfte. Die späteren EuGH-Urteile konkretisieren inzwischen die Anforderungen an Schaden und Kausalität.
Grenzen der Entscheidung
Das BVerfG sprach dem Empfänger weder 500 € noch irgendeinen anderen Schadensbetrag zu. Die Entscheidung betrifft die verfassungsrechtliche Kontrolle der Vorlagepflicht, nicht eine abschließende Anerkennung des materiellen Zahlungsanspruchs.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext beim BVerfG
Nachlesen: Tenor Nr. 1; Rn. 1–3 und 20–24.
BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19. Die Vorlagepflicht wurde verletzt; 500 € wurden nicht zugesprochen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-300/21: Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern