BVerfG 1 BvR 2853/19

Die Vorlagepflicht wurde verletzt; 500 € wurden nicht zugesprochen

Gericht
BVerfG
Aktenzeichen
1 BvR 2853/19
Entscheidung
· Beschluss
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail und verlangte unter anderem mindestens 500 € immateriellen Schadensersatz. Das Amtsgericht Goslar lehnte den Zahlungsanspruch wegen fehlender hinreichender Beeinträchtigung ab, ohne den EuGH zur damals ungeklärten Auslegung anzurufen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das BVerfG sah darin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Es hob das angegriffene Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die unionsrechtliche Schadensfrage durfte das letztinstanzliche Gericht in dieser Situation nicht ohne Vorlage als geklärt behandeln.

Was bedeutet das für Werbemails?

Der Beschluss erklärt, weshalb eine nationale Erheblichkeitsschwelle nicht ohne unionsrechtliche Prüfung verwendet werden durfte. Die späteren EuGH-Urteile konkretisieren inzwischen die Anforderungen an Schaden und Kausalität.

Grenzen der Entscheidung

Das BVerfG sprach dem Empfänger weder 500 € noch irgendeinen anderen Schadensbetrag zu. Die Entscheidung betrifft die verfassungsrechtliche Kontrolle der Vorlagepflicht, nicht eine abschließende Anerkennung des materiellen Zahlungsanspruchs.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext beim BVerfG

Nachlesen: Tenor Nr. 1; Rn. 1–3 und 20–24.

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19. Die Vorlagepflicht wurde verletzt; 500 € wurden nicht zugesprochen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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