- Gericht
- AG Bonn
- Aktenzeichen
- 104 C 227/15
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2016:0510.104C227.15.00
Worum ging es?
Ein Online-Marketingunternehmen berief sich für Werbemails auf ein vier Jahre zurückliegendes Gewinnspiel und einen Double-opt-in-Vorgang. Der Empfänger bestritt die Zustimmung und verlangte Unterlassung.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Der Versender trägt die Beweislast für das Einverständnis; das Gericht behandelte außerdem den langen Zeitablauf als Grund gegen eine fortbestehende Zustimmung.
Was bedeutet das für Werbemails?
Alte Gewinnspiel-Leads brauchen mehr als eine Behauptung zur damaligen Teilnahme. Der konkrete Text, die Zuordnung der Bestätigung und die spätere Nutzung der Adresse müssen nachvollziehbar bleiben.
Grenzen der Entscheidung
Die Vierjahresbewertung ist eine Einzelfallentscheidung und keine allgemeine Verfallsregel. Die NRWE-Fundstelle bezeichnet das Urteil als rechtskräftig; daraus folgt keine Bindung anderer Gerichte an seine gesamte Begründung.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe.
AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15. Gewinnspiel-Einwilligung nach vier Jahren ohne tragfähigen Nachweis. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG München 161 C 12736/22: Eine alte Einwilligung kann nach langer Inaktivität ihre Wirkung verlieren
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern