AG Bonn 104 C 227/15

Gewinnspiel-Einwilligung nach vier Jahren ohne tragfähigen Nachweis

Gericht
AG Bonn
Aktenzeichen
104 C 227/15
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2016:0510.104C227.15.00

Worum ging es?

Ein Online-Marketingunternehmen berief sich für Werbemails auf ein vier Jahre zurückliegendes Gewinnspiel und einen Double-opt-in-Vorgang. Der Empfänger bestritt die Zustimmung und verlangte Unterlassung.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG bejahte den Unterlassungsanspruch. Der Versender trägt die Beweislast für das Einverständnis; das Gericht behandelte außerdem den langen Zeitablauf als Grund gegen eine fortbestehende Zustimmung.

Was bedeutet das für Werbemails?

Alte Gewinnspiel-Leads brauchen mehr als eine Behauptung zur damaligen Teilnahme. Der konkrete Text, die Zuordnung der Bestätigung und die spätere Nutzung der Adresse müssen nachvollziehbar bleiben.

Grenzen der Entscheidung

Die Vierjahresbewertung ist eine Einzelfallentscheidung und keine allgemeine Verfallsregel. Die NRWE-Fundstelle bezeichnet das Urteil als rechtskräftig; daraus folgt keine Bindung anderer Gerichte an seine gesamte Begründung.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe.

AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15. Gewinnspiel-Einwilligung nach vier Jahren ohne tragfähigen Nachweis. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern

Mail einreichen