- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 81/01
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Zwei Anbieter von Internetdienstleistungen stritten über eine Werbemail. Die Entscheidung erging noch zu § 1 UWG in der damaligen Fassung, bevor der heutige § 7 UWG eingeführt wurde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH ordnete unverlangte E-Mail-Werbung grundsätzlich als wettbewerbswidrig ein. Der Werbende muss ein rechtfertigendes Einverständnis darlegen und beweisen. Er muss außerdem geeignete Vorkehrungen gegen versehentliche Anmeldungen durch Dritte treffen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Entscheidung erklärt, weshalb der Nachweis einer Anmeldung zum Empfänger gehören muss. Die bloße Eingabe einer fremden Adresse in ein Formular beweist dessen Zustimmung nicht.
Grenzen der Entscheidung
Historische Entscheidung: Die damaligen Ausführungen zu vermutetem Interesse im Geschäftsverkehr dürfen nicht als heutige Erlaubnis für B2B-Kaltakquise gelesen werden. Maßgeblich ist inzwischen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Erfordernis vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze a–c; Entscheidungsgründe II.
BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01. Die frühe Leitentscheidung zur unerbetenen E-Mail-Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 218/07: Eine einzige Werbemail kann den Gewerbebetrieb verletzen
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
Weitere Entscheidungen: Grundlagen · Werbemail als Beweis sichern