BGH VI ZR 109/23

Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 109/23
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0

Worum ging es?

Ein Kunde erhielt nach früherer Geschäftsbeziehung eine Werbemail. Er verlangte unter anderem 500 € immateriellen Schadensersatz und berief sich auf einen Kontrollverlust sowie die Missachtung seiner Person.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH verneinte den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Der Datenschutzverstoß allein begründet noch keinen immateriellen Schaden. Ein tatsächlicher Kontrollverlust kann zwar genügen, war hier aber nicht dargelegt; die bloße Befürchtung weiterer Verstöße ersetzt ihn nicht.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO braucht einen konkret beschriebenen Schaden und dessen Zusammenhang mit der Verarbeitung. Die rechtliche Unzulässigkeit der Mail und die Frage einer Zahlung sind getrennt zu prüfen.

Grenzen der Entscheidung

Das Urteil sagt nicht, dass Werbemails niemals einen Schaden verursachen. Es legt auch keine Bagatellgrenze fest. Abwehransprüche und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind andere Streitgegenstände.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23. Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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