- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 109/23
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0
Worum ging es?
Ein Kunde erhielt nach früherer Geschäftsbeziehung eine Werbemail. Er verlangte unter anderem 500 € immateriellen Schadensersatz und berief sich auf einen Kontrollverlust sowie die Missachtung seiner Person.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH verneinte den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Der Datenschutzverstoß allein begründet noch keinen immateriellen Schaden. Ein tatsächlicher Kontrollverlust kann zwar genügen, war hier aber nicht dargelegt; die bloße Befürchtung weiterer Verstöße ersetzt ihn nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO braucht einen konkret beschriebenen Schaden und dessen Zusammenhang mit der Verarbeitung. Die rechtliche Unzulässigkeit der Mail und die Frage einer Zahlung sind getrennt zu prüfen.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil sagt nicht, dass Werbemails niemals einen Schaden verursachen. Es legt auch keine Bagatellgrenze fest. Abwehransprüche und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind andere Streitgegenstände.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Rn. 10–22, insbesondere Rn. 16–22.
BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23. Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-300/21: Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen
- EuGH C-741/21: juris: Wiederholte Werbung führt nicht automatisch zu höherem Schadensersatz
- BGH VI ZR 10/24: Ein nachgewiesener Kontrollverlust kann selbst der Schaden sein
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern