- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-456/22
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Eine Gemeinde veröffentlichte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Sitzung im Internet. Die Daten waren nur für begrenzte Zeit abrufbar. Der EuGH wurde nach einer möglichen Bagatellgrenze gefragt.
Was hat das Gericht entschieden?
Ein immaterieller Schaden darf nicht wegen einer nationalen Bagatellgrenze ausgeschlossen werden. Die betroffene Person muss aber weiterhin nachweisen, dass die Folgen des Verstoßes einen Schaden verursacht haben, der von der bloßen Rechtsverletzung zu unterscheiden ist.
Was bedeutet das für Werbemails?
Eine kurze Dauer oder geringe Intensität ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ebenso wenig kann aus dem Verbot einer Bagatellgrenze geschlossen werden, jeder Verstoß müsse zu Geld führen.
Grenzen der Entscheidung
Kein Werbemail-Verfahren und keine Entscheidung über einen bestimmten Zahlbetrag. Der Rechtssatz ergänzt die drei Voraussetzungen aus Österreichische Post, statt eine davon aufzuheben.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor; Gründe zur Bagatellgrenze.
EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22. Gemeinde Ummendorf: Keine Bagatellgrenze, aber ein eigener Schadensnachweis. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-300/21: Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern