- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 169/10
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Ein Gewinnspiel enthielt eine vorformulierte Zustimmung zu Werbeanrufen. Im Streit stand, ob eine solche Erklärung schon wegen ihrer Vorformulierung unwirksam war und wie konkret sie gefasst sein musste.
Was hat das Gericht entschieden?
Vorformulierte Einwilligungen sind nicht allein deshalb unwirksam. Sie unterliegen aber der AGB-Kontrolle und müssen informiert sowie für einen konkreten Fall abgegeben werden. Der Verbraucher muss Werbemaßnahmen und beteiligte Unternehmen erkennen können.
Was bedeutet das für Werbemails?
Für die Prüfung eines Werbeleads kommt es auf den tatsächlich verwendeten Text an. Die bloße Behauptung einer Gewinnspielteilnahme beantwortet die Frage nach Umfang und Wirksamkeit der Zustimmung nicht.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft Telefonwerbung. Die Übertragung auf Werbemails wird durch die spätere Entscheidung VI ZR 721/15 gestützt; die Kanäle bleiben dennoch rechtlich getrennt zu prüfen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze a–c.
BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10. Eine vorformulierte Zustimmung muss konkret und verständlich sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 721/15: Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern