AG Düsseldorf 290c C 153/25

Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung

Gericht
AG Düsseldorf
Aktenzeichen
290c C 153/25
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGD:2026:0119.290C.C153.25.00

Worum ging es?

Eine Personalvermittlerin sandte einer GmbH mehrere Nachrichten mit dem Betreff „Kooperation Personal“. Sie berief sich auf allgemeine Kontaktaufforderungen auf der Website und darauf, lediglich ein Geschäft anbahnen zu wollen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG sah darin Werbung und untersagte die Kontaktaufnahme ohne Einverständnis. Allgemeine Formulierungen wie „Sprechen Sie uns an“ genügten nicht. Zugesprochen wurden außerdem 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Was bedeutet das für Werbemails?

Der Inhalt und der wirtschaftliche Zweck bestimmen die Einordnung. Geschäftsanbahnung ist nicht schon deshalb vom Werbeverbot ausgenommen, weil sie individuell formuliert oder als Kooperation bezeichnet wird.

Grenzen der Entscheidung

Der Fall betrifft die konkrete Mailfolge und die dort fehlende Zustimmung. Er lässt keine Aussage zu jeder geschäftlichen Anfrage zu. Eine unverbindliche Unterlassungserklärung ist von einer ernsthaften strafbewehrten Zusage zu unterscheiden.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Tenor; Entscheidungsgründe zur Werbung und Wiederholungsgefahr.

AG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 – 290c C 153/25. Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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