- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-182/22 und C-189/22
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Nach dem Zugriff Unbefugter auf bei einem Finanzdienstleister gespeicherte Daten verlangten Betroffene Schadensersatz. Der EuGH entschied die verbundenen Rechtssachen gemeinsam.
Was hat das Gericht entschieden?
Art. 82 DSGVO hat ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Auch ein geringer Betrag kann genügen, wenn er den tatsächlichen Schaden vollständig ausgleicht. Für einen Identitätsdiebstahl muss ein Dritter die Identität tatsächlich angenommen haben; andere immaterielle Schäden bleiben davon unabhängig möglich.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Höhe richtet sich nach dem Schaden und nicht nach einem Strafbedürfnis. Ein Datenmissbrauch muss präzise beschrieben werden; bloßer Zugriff und tatsächliche Identitätsübernahme sind unterschiedliche Vorgänge.
Grenzen der Entscheidung
Kein Urteil über Werbemails oder einen allgemeinen Betrag pro Datenschutzverstoß. Es handelt sich um eine gemeinsame Entscheidung zu zwei Aktenzeichen, nicht um zwei voneinander unabhängige Urteile.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–5.
EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-182/22 und C-189/22. Scalable Capital: Schadensersatz gleicht aus und bestraft nicht. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-741/21: juris: Wiederholte Werbung führt nicht automatisch zu höherem Schadensersatz
- EuGH C-300/21: Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern