AG Augsburg 19 C 518/22

Eine Serviceanfrage hebt den Werbewiderspruch nicht auf

Gericht
AG Augsburg
Aktenzeichen
19 C 518/22
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Kunde hatte Werbung untersagt. Mehr als zwei Jahre später klärte er telefonisch eine angeblich gescheiterte Abbuchung. Anschließend erhielt er eine E-Mail mit der Bitte, den Kundenservice zu bewerten.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Bewertungsbitte war Werbung. Der Anruf zur Abklärung einer Zahlungsfrage stellte keine neue Zustimmung zu Werbemails dar. Das AG untersagte den weiteren Versand ohne Einwilligung.

Was bedeutet das für Werbemails?

Sachliche Kundenkontakte und Werbung sind getrennte Zwecke. Wer ein Vertragsproblem lösen möchte, öffnet damit nicht automatisch den bereits gesperrten Werbekanal.

Grenzen der Entscheidung

Entscheidend waren der bestehende Widerspruch und der Inhalt des Telefonats. Nicht jede Service-E-Mail ist Werbung. Das Urteil enthält keinen Zahlungsanspruch für den Erhalt der Bewertungsbitte.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht

Nachlesen: Rn. 25–31; weitere Gründe zur fehlenden Einwilligung.

AG Augsburg, Urteil vom 28.06.2022 – 19 C 518/22. Eine Serviceanfrage hebt den Werbewiderspruch nicht auf. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

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