EuGH C-590/22

PS: Auch die Folgen einer Befürchtung müssen nachgewiesen sein

Gericht
EuGH
Aktenzeichen
C-590/22
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz

Worum ging es?

Steuerunterlagen wurden an eine falsche Adresse versandt. Die Betroffenen befürchteten eine Kenntnisnahme durch Dritte und verlangten immateriellen Schadensersatz.

Was hat das Gericht entschieden?

Ein Verstoß allein reicht nicht. Eine Befürchtung unbefugter Weitergabe kann jedoch einen Schaden begründen, auch wenn die tatsächliche Weitergabe nicht bewiesen werden kann, sofern die Befürchtung samt ihren negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Der Anspruch hat keine Abschreckungsfunktion.

Was bedeutet das für Werbemails?

Entscheidend ist eine belegbare Darstellung der persönlichen Folgen. Weder ein bloßer Mustertext noch eine automatische Vervielfachung des Betrags nach Anzahl der Verstöße folgt aus dem Urteil.

Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft fehlgeleitete Unterlagen, nicht Werbemails. Sie legt keine Mindestentschädigung fest und erlaubt keinen Rückgriff auf die Bußgeldbemessung als Berechnungsformel.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei CURIA

Nachlesen: Tenor Nr. 1–4.

EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-590/22. PS: Auch die Folgen einer Befürchtung müssen nachgewiesen sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

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