- Gericht
- AG Augsburg
- Aktenzeichen
- 12 C 11/23
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Interessent führte eine selbst angestoßene Produktberatung. Auf seine weitere E-Mail erhielt er eine Abwesenheitsnotiz. Deren Signatur nannte neben Kontaktdaten auch die Website und Social-Media-Präsenzen des Unternehmens.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG wies die Unterlassungsklage ab. Die bloße Angabe der Internetadressen ohne Produktbezug oder weitere Werbeaussagen war nach seiner Bewertung nur ein Kontakthinweis. Zusätzlich berücksichtigte es den informativen Anlass der Abwesenheitsnotiz.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Link ist nicht unabhängig von Gestaltung und Zusammenhang Werbung. Zwischen einer sachlichen Signatur und einem zusätzlichen Slogan oder Produktangebot muss unterschieden werden.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung erlaubt keine beliebigen Werbezusätze in Transaktionsmails. Sie betrifft eine konkrete laufende Produktberatung. Die Berufung wurde später durch LG Augsburg 044 S 2196/23 zurückgewiesen.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Nachlesen: Rn. 19–25.
AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 – 12 C 11/23. Bloße Internetadressen in einer Abwesenheitsnotiz waren keine Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- LG Augsburg 044 S 2196/23: Die Berufung gegen die sachliche Link-Signatur blieb erfolglos
- BGH VI ZR 134/15: Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs
- Hanseatisches OLG 15 W 32/25: Newsletter-Link und Imagewerbung in einer Bestellbestätigung
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern