- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-741/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Nutzer widersprach der Direktwerbung und erhielt dennoch weitere Werbenachrichten der juris GmbH. Er verlangte immateriellen Schadensersatz. Der Anbieter verwies unter anderem auf Fehler bei der Umsetzung des Widerspruchs.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Verletzung von Betroffenenrechten ist für sich noch kein immaterieller Schaden. Ein Verantwortlicher wird nicht schon dadurch entlastet, dass er auf das Fehlverhalten einer unterstellten Person verweist. Für die Schadenshöhe gelten nicht die Bußgeldkriterien; mehrere Verstöße desselben Verarbeitungsvorgangs führen nicht automatisch zu einem Zuschlag.
Was bedeutet das für Werbemails?
Wiederholte Mails und missachtete Widersprüche sind zu dokumentieren. Sie ersetzen aber nicht den Nachweis eines Schadens. Maßgeblich ist dessen Ausgleich, nicht eine Bestrafung des Versenders.
Grenzen der Entscheidung
Der EuGH sprach dem Nutzer selbst keinen bestimmten Betrag zu. Das nationale Gericht musste die Voraussetzungen und Folgen anhand des konkreten Vortrags beurteilen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–3; Rn. 31 ff..
EuGH, Urteil vom 11.04.2024 – C-741/21. juris: Wiederholte Werbung führt nicht automatisch zu höherem Schadensersatz. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
- EuGH C-182/22 und C-189/22: Scalable Capital: Schadensersatz gleicht aus und bestraft nicht
- LG Paderborn 2 O 325/23: Werbewiderspruch ist ohne einmonatige Übergangsfrist umzusetzen
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