LG Heidelberg 4 S 1/21

25 € im Einzelfall sind keine allgemeine Werbemail-Pauschale

Gericht
LG Heidelberg
Aktenzeichen
4 S 1/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Empfänger erhielt unerbetene Werbung für eine Fortbildung und nach seinem Widerspruch eine weitere Nachricht. In der Berufung verfolgte er seinen Zahlungsanspruch weiter.

Was hat das Gericht entschieden?

Das LG sprach auf Grundlage von Art. 82 DSGVO 25 € zu. Es berücksichtigte die Auseinandersetzung mit den Nachrichten, die Ermittlung ihrer Herkunft, das Auskunftsschreiben und das Löschen. Weitere materielle oder immaterielle Schäden hielt es nicht für erwiesen.

Was bedeutet das für Werbemails?

Für das Verständnis ist die Begründung wichtiger als die Schlagzeile „25 € für Spam“. Das Gericht orientierte die Bewertung am konkreten Aufwand und vergleichend an einer Auslagenpauschale; es führte keinen gesetzlichen Satz ein.

Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung liegt vor der späteren EuGH- und BGH-Klärung der Schadensvoraussetzungen. Ihre Begründung kann deshalb nicht ungeprüft als heutige Anspruchsgrundlage übernommen werden. Die zugelassene Revision wird nicht mit nachgewiesener Rechtskraft gleichgesetzt.

Fundstelle und Zitierung

Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)

Nachlesen: Entscheidungsgründe II.2, insbesondere zur Schadenshöhe.

LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022 – 4 S 1/21. 25 € im Einzelfall sind keine allgemeine Werbemail-Pauschale. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

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