- Gericht
- LG Heidelberg
- Aktenzeichen
- 4 S 1/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Empfänger erhielt unerbetene Werbung für eine Fortbildung und nach seinem Widerspruch eine weitere Nachricht. In der Berufung verfolgte er seinen Zahlungsanspruch weiter.
Was hat das Gericht entschieden?
Das LG sprach auf Grundlage von Art. 82 DSGVO 25 € zu. Es berücksichtigte die Auseinandersetzung mit den Nachrichten, die Ermittlung ihrer Herkunft, das Auskunftsschreiben und das Löschen. Weitere materielle oder immaterielle Schäden hielt es nicht für erwiesen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Für das Verständnis ist die Begründung wichtiger als die Schlagzeile „25 € für Spam“. Das Gericht orientierte die Bewertung am konkreten Aufwand und vergleichend an einer Auslagenpauschale; es führte keinen gesetzlichen Satz ein.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung liegt vor der späteren EuGH- und BGH-Klärung der Schadensvoraussetzungen. Ihre Begründung kann deshalb nicht ungeprüft als heutige Anspruchsgrundlage übernommen werden. Die zugelassene Revision wird nicht mit nachgewiesener Rechtskraft gleichgesetzt.
Fundstelle und Zitierung
Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)
Nachlesen: Entscheidungsgründe II.2, insbesondere zur Schadenshöhe.
LG Heidelberg, Urteil vom 16.03.2022 – 4 S 1/21. 25 € im Einzelfall sind keine allgemeine Werbemail-Pauschale. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
- AG Pfaffenhofen 2 C 133/21: 300 € nach Werbemail und verspäteter beziehungsweise unvollständiger Auskunft
- AG Essen 130 C 135/21: 600 € nach werblicher Ansprache eines bereits von einem Datenleck Betroffenen
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern