- Gericht
- OLG Hamm
- Aktenzeichen
- 6 U 95/13
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.6U95.13.00
Worum ging es?
Nach einer versehentlich an eine Privatperson versandten werblichen E-Mail stritten die Parteien über die Verurteilung zur Unterlassung und die Zulässigkeit ihrer Berufungen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG hielt in dieser Konstellation einen Streitwert von nur 100 € und eine Beschwer des verurteilten Versenders von 50 € für möglich. Die Berufungen wurden mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein materiell bestehender Abwehranspruch sagt noch nichts über einen hohen Prozesswert aus. Unterschiedliche Werte können auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beeinflussen.
Grenzen der Entscheidung
Ausgeprägte Einzelfallkonstellation, keine allgemeine Bewertung sämtlicher Werbemails mit 100 €. Der Streitwert ist keine Zahlung an den Empfänger und nicht mit Schadensersatz zu verwechseln.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze 1–2; Tenor; Entscheidungsgründe.
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 – 6 U 95/13. Ein Unterlassungsstreit kann auch einen sehr niedrigen Wert haben. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 65/04: Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger
- AG Langenfeld 11 C 58/25: 453,87 € Abmahnkosten nach Werbung an eine Firmenadresse
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern