- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-307/22
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Behandlungsunterlagen, um mögliche Haftungsansprüche zu prüfen. Die Ärztin wollte die Kosten der Kopie erstattet haben.
Was hat das Gericht entschieden?
Die erste Kopie personenbezogener Daten muss grundsätzlich unentgeltlich bereitgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller andere Zwecke verfolgt als die im Erwägungsgrund 63 beschriebene Kontrolle der Rechtmäßigkeit.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Auskunftsantrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass er der Vorbereitung rechtlicher Ansprüche dient. Die Kostenfrage und der sachliche Umfang des Anspruchs sind getrennt zu beurteilen.
Grenzen der Entscheidung
Der konkrete Anspruch auf vollständige Behandlungsunterlagen folgt aus deren besonderem Kontext. Für Werbeverteiler besteht damit kein pauschaler Anspruch auf sämtliche Dokumente. Die Ausnahmen für offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge bleiben relevant.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–3.
EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22. Die erste Datenkopie ist grundsätzlich kostenlos. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-487/21: Die Datenkopie muss verständlich und originalgetreu sein
- EuGH C-154/21: Auskunft über die konkreten Empfänger personenbezogener Daten
Weitere Entscheidungen: Auskunft · Werbemail als Beweis sichern