- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 225/17
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0
Worum ging es?
Nach einem Kauf erhielt ein Kunde per E-Mail eine Rechnung. Dieselbe Nachricht enthielt die Bitte um eine Kundenzufriedenheitsbewertung. Der Kunde wandte sich gegen den werblichen Teil der Nachricht.
Was hat das Gericht entschieden?
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung dient der Kundenbindung und ist Direktwerbung. Dass die E-Mail zugleich eine Rechnung übermittelt, nimmt ihr diesen Charakter nicht. Die werbliche Verwendung einer privaten E-Mail-Adresse berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei gemischten Nachrichten ist der Inhalt entscheidend. Ein notwendiger Vertragsbestandteil macht zusätzliche Bewertungsaufrufe nicht automatisch zulässig. Auch die Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme müssen tatsächlich vorliegen.
Grenzen der Entscheidung
Die Rechnung selbst wird dadurch nicht zu einer verbotenen Nachricht. Entscheidend ist der zusätzliche Werbeinhalt. Das Urteil behandelt Unterlassung und enthält keinen festen Entschädigungsbetrag für Bewertungsbitten.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze a–c; Rn. 12–25.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17. Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 134/15: Werbung im Autoreply trotz ausdrücklichen Widerspruchs
- Hanseatisches OLG 15 W 32/25: Newsletter-Link und Imagewerbung in einer Bestellbestätigung
- AG Augsburg 19 C 518/22: Eine Serviceanfrage hebt den Werbewiderspruch nicht auf
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern