BGH VI ZR 225/17

Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 225/17
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0

Worum ging es?

Nach einem Kauf erhielt ein Kunde per E-Mail eine Rechnung. Dieselbe Nachricht enthielt die Bitte um eine Kundenzufriedenheitsbewertung. Der Kunde wandte sich gegen den werblichen Teil der Nachricht.

Was hat das Gericht entschieden?

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung dient der Kundenbindung und ist Direktwerbung. Dass die E-Mail zugleich eine Rechnung übermittelt, nimmt ihr diesen Charakter nicht. Die werbliche Verwendung einer privaten E-Mail-Adresse berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Was bedeutet das für Werbemails?

Bei gemischten Nachrichten ist der Inhalt entscheidend. Ein notwendiger Vertragsbestandteil macht zusätzliche Bewertungsaufrufe nicht automatisch zulässig. Auch die Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme müssen tatsächlich vorliegen.

Grenzen der Entscheidung

Die Rechnung selbst wird dadurch nicht zu einer verbotenen Nachricht. Entscheidend ist der zusätzliche Werbeinhalt. Das Urteil behandelt Unterlassung und enthält keinen festen Entschädigungsbetrag für Bewertungsbitten.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsätze a–c; Rn. 12–25.

BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17. Eine Bewertungsbitte bleibt auch zusammen mit einer Rechnung Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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