AG Essen 130 C 135/21

600 € nach werblicher Ansprache eines bereits von einem Datenleck Betroffenen

Gericht
AG Essen
Aktenzeichen
130 C 135/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2023:0502.130C135.21.00

Worum ging es?

Nach einem Datenleck im Impfzentrum erhielt ein Betroffener eine Nachricht über vermeintliche Entschädigungsmöglichkeiten. Sie verwies auf einen Anbieter von Sofortentschädigungen und enthielt Warnungen vor weiteren Datenrisiken. Der Empfänger schilderte dadurch verstärkte Ängste.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG sprach 600 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Verarbeitung zu Werbezwecken war nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung berücksichtigte den vorangegangenen Datenvorfall und die konkret festgestellte zusätzliche Verunsicherung durch die Nachricht.

Was bedeutet das für Werbemails?

Dieser Fall unterscheidet sich von einer gewöhnlichen einzelnen Werbemail: Eine bereits belastete Person wurde anhand des Vorfalls erneut kontaktiert, und die persönlichen Folgen wurden im Verfahren näher aufgeklärt.

Grenzen der Entscheidung

Kein allgemeiner Betrag für Werbung. Soweit die ältere Begründung auf Abschreckung abstellt, ist sie an der späteren EuGH-Rechtsprechung zur reinen Ausgleichsfunktion zu messen. Die Kostenquote zeigt zudem, dass der weitergehende Zahlungsantrag überwiegend erfolglos blieb.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Tenor; Rn. 26–52.

AG Essen, Urteil vom 02.05.2023 – 130 C 135/21. 600 € nach werblicher Ansprache eines bereits von einem Datenleck Betroffenen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

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