- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-340/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Nach einem Cyberangriff auf eine bulgarische Behörde gelangten personenbezogene Daten nach außen. Eine Betroffene verlangte Schadensersatz wegen der Sorge vor ihrer späteren missbräuchlichen Verwendung.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs kann für sich einen immateriellen Schaden darstellen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob sie unter den konkreten Umständen begründet ist. Der bloße Angriff beweist zugleich nicht automatisch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Eine Sorge muss auf den tatsächlichen Verarbeitungsvorgang und seine Folgen bezogen werden. Bei Werbemails ist zu unterscheiden, ob nur Werbung versandt oder ob Daten zusätzlich an andere Stellen offengelegt wurden.
Grenzen der Entscheidung
Der Ausgangsfall betrifft einen Datenabfluss nach einem Angriff, keine einzelne Werbemail. Das Urteil erkennt weder eine pauschale Angstbehauptung noch einen festen Entschädigungsbetrag an.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–6, insbesondere Nr. 6.
EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21. Eine begründete Missbrauchsangst kann einen Schaden darstellen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-687/21: MediaMarktSaturn: Rein hypothetische Missbrauchsangst reicht nicht
- EuGH C-590/22: PS: Auch die Folgen einer Befürchtung müssen nachgewiesen sein
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern