EuGH C-340/21

Eine begründete Missbrauchsangst kann einen Schaden darstellen

Gericht
EuGH
Aktenzeichen
C-340/21
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Übertragbarer Grundsatz

Worum ging es?

Nach einem Cyberangriff auf eine bulgarische Behörde gelangten personenbezogene Daten nach außen. Eine Betroffene verlangte Schadensersatz wegen der Sorge vor ihrer späteren missbräuchlichen Verwendung.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs kann für sich einen immateriellen Schaden darstellen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob sie unter den konkreten Umständen begründet ist. Der bloße Angriff beweist zugleich nicht automatisch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen.

Was bedeutet das für Werbemails?

Eine Sorge muss auf den tatsächlichen Verarbeitungsvorgang und seine Folgen bezogen werden. Bei Werbemails ist zu unterscheiden, ob nur Werbung versandt oder ob Daten zusätzlich an andere Stellen offengelegt wurden.

Grenzen der Entscheidung

Der Ausgangsfall betrifft einen Datenabfluss nach einem Angriff, keine einzelne Werbemail. Das Urteil erkennt weder eine pauschale Angstbehauptung noch einen festen Entschädigungsbetrag an.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei CURIA

Nachlesen: Tenor Nr. 1–6, insbesondere Nr. 6.

EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21. Eine begründete Missbrauchsangst kann einen Schaden darstellen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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