- Gericht
- KG Berlin
- Aktenzeichen
- 5 U 150/16
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Eine Empfängerin nutzte einen Dienst zur Vermittlung und Finanzierung anwaltlicher Spam-Abwehr. Als Gegenleistung waren mögliche spätere Vertragsstrafen abgetreten worden. Das Landgericht hatte die Rechtsverfolgung als missbräuchlich bewertet.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Kammergericht änderte die Entscheidung weitgehend ab. Es sah im konkreten Fall ein schutzwürdiges Unterlassungsinteresse. Die Nutzung einer vermittelten, finanzierten Rechtsverfolgung belegte für sich kein überwiegend sachfremdes Interesse der Empfängerin.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei einem Missbrauchseinwand ist das tatsächliche Interesse der Anspruchstellerin zu prüfen. Kostenfinanzierung, anwaltliche Vollmacht, etwaige Abtretungen und die Verantwortlichkeit für den Werbeversand sind unterschiedliche Fragen.
Grenzen der Entscheidung
Keine allgemeine Zulassung jedes Finanzierungs-, Vermittlungs- oder Vergütungsmodells. Das Urteil prüft nicht sämtliche denkbaren berufsrechtlichen und rechtsdienstleistungsrechtlichen Fragen. Die konkrete Gestaltung und das überwiegende Verfolgungsinteresse bleiben entscheidend.
Fundstelle und Zitierung
Veröffentlichter Entscheidungstext
Nachlesen: Gründe B.I, insbesondere zum Verfolgungsinteresse; weitere Gründe zur Verantwortlichkeit.
KG Berlin, Urteil vom 05.09.2017 – 5 U 150/16. Prozessfinanzierung macht die Abwehr von Spam nicht automatisch missbräuchlich. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG Bonn 111 C 136/17: Auch Werbung in der Antwort auf eine Abmahnung bleibt überprüfbar
- BGH I ZR 208/12: Eine Empfehlungsmail kann dem Unternehmen zugerechnet werden
Weitere Entscheidungen: Unterlassung · Werbemail als Beweis sichern