- Gericht
- OLG Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 20 U 155/16
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2018:0405.20U155.16.00
Worum ging es?
Eine Interessentin hatte sich nach einer Versicherung erkundigt. Ein Vertrag kam nicht zustande. Der Anbieter sandte ihr später weitere Informationen und Werbung; Mitbewerber stritten über deren Zulässigkeit.
Was hat das Gericht entschieden?
Für die Bestandskundenausnahme genügt eine bloße Angebotsanfrage ohne Vertragsschluss nicht. Im Ergebnis wies das OLG die Klage dennoch ab: Nach der Zeugenvernehmung stand eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung fest, die beide streitigen Versicherungsangebote erfasste.
Was bedeutet das für Werbemails?
Das Urteil trennt zwei Erlaubniswege. Scheidet die Bestandskundenausnahme aus, kann eine bewiesene ausdrückliche Einwilligung den Versand trotzdem rechtfertigen. Auch eine mündliche Erklärung kann anhand von Zeugenaussagen nachgewiesen werden.
Grenzen der Entscheidung
Die Werbung wurde in diesem Fall erlaubt, nicht untersagt. Eine Anfrage allein genügte dafür aber nicht. Ob eine Zustimmung bewiesen ist und das konkrete Angebot erfasst, hängt von Text, Gespräch und Beweisaufnahme ab.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Rn. 24 und 28–39.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018 – 20 U 155/16. Eine Angebotsanfrage ist noch kein Kauf. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-654/23: Inteligo Media: Auch ein kostenloses Konto kann eine Kundenbeziehung begründen
- BGH I ZR 201/07: Eine veröffentlichte Kontaktadresse erlaubt keine beliebige Werbung
Weitere Entscheidungen: Bestandskunden · Werbemail als Beweis sichern