- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 208/12
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Unternehmen stellte auf seiner Website eine Empfehlungsfunktion bereit. Nutzer konnten dadurch E-Mails mit einem Hinweis auf die Unternehmenswebsite an Dritte auslösen. Ein Empfänger hatte solchen Nachrichten nicht zugestimmt.
Was hat das Gericht entschieden?
Die über die Funktion versandte Empfehlungs-E-Mail ist Werbung des Unternehmens. Dass ein anderer Nutzer die Empfängeradresse einträgt und den Versand auslöst, beseitigt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diese Werbefunktion nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Auch Weiterempfehlungen brauchen eine rechtliche Grundlage. Die Bezeichnung „Empfehlung eines Freundes“ ersetzt keine Zustimmung des Empfängers, wenn der Anbieter selbst das werbliche Versandsystem bereitstellt.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft eine bestimmte Unternehmensfunktion. Eine privat und eigenständig verfasste persönliche Empfehlung ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Es wird kein pauschaler Geldanspruch zugesprochen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Rn. 15–26.
BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12. Eine Empfehlungsmail kann dem Unternehmen zugerechnet werden. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 65/14: Facebook-Einladungen an Nichtmitglieder waren unerlaubte Werbung
- BGH VI ZR 721/15: Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern