BGH I ZR 208/12

Eine Empfehlungsmail kann dem Unternehmen zugerechnet werden

Gericht
BGH
Aktenzeichen
I ZR 208/12
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Unternehmen stellte auf seiner Website eine Empfehlungsfunktion bereit. Nutzer konnten dadurch E-Mails mit einem Hinweis auf die Unternehmenswebsite an Dritte auslösen. Ein Empfänger hatte solchen Nachrichten nicht zugestimmt.

Was hat das Gericht entschieden?

Die über die Funktion versandte Empfehlungs-E-Mail ist Werbung des Unternehmens. Dass ein anderer Nutzer die Empfängeradresse einträgt und den Versand auslöst, beseitigt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diese Werbefunktion nicht.

Was bedeutet das für Werbemails?

Auch Weiterempfehlungen brauchen eine rechtliche Grundlage. Die Bezeichnung „Empfehlung eines Freundes“ ersetzt keine Zustimmung des Empfängers, wenn der Anbieter selbst das werbliche Versandsystem bereitstellt.

Grenzen der Entscheidung

Das Urteil betrifft eine bestimmte Unternehmensfunktion. Eine privat und eigenständig verfasste persönliche Empfehlung ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Es wird kein pauschaler Geldanspruch zugesprochen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsatz; Rn. 15–26.

BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12. Eine Empfehlungsmail kann dem Unternehmen zugerechnet werden. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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