- Gericht
- OLG Hamm
- Aktenzeichen
- 18 U 154/22
- Entscheidung
- · Hinweisbeschluss
- Bezug zum Thema
- Elektronische Post
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0503.18U154.22.00
Worum ging es?
Eine Dienstleisterin schrieb Immobilienverkäufer über Internetportale an, um deren Telefonnummern für Maklerkontakte zu gewinnen. Sie verlangte von einem Makler Vergütung aus der Akquisevereinbarung.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat legte den Begriff elektronischer Post weit aus. Er umfasst auch gespeicherte Direktnachrichten über Portale und soziale Dienste. Der Hinweisbeschluss behandelt die Unzulässigkeit der vereinbarten Akquise und ihre Folgen für den Vergütungsanspruch.
Was bedeutet das für Werbemails?
Der Wechsel von E-Mail zu einem Portalpostfach beseitigt das Einwilligungserfordernis nicht. Eine Anzeige erlaubt nicht automatisch jede Vermittlungs- oder Akquiseanfrage.
Grenzen der Entscheidung
Die inhaltlichen Gründe stehen im Hinweisbeschluss vom 3. Mai. Der Beschluss vom 17. Mai 2023 unter demselben Aktenzeichen dokumentiert lediglich die Berufungsrücknahme und Kostenfolge. Beide Texte dürfen nicht verwechselt werden.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Gründe zur elektronischen Post und zur Akquisevereinbarung.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.05.2023 – 18 U 154/22. Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- EuGH C-102/20: Werbeeinblendungen im Posteingang können elektronische Post sein
- AG Düsseldorf 23 C 120/25: Ein LinkedIn-Kontakt ersetzt keine Zustimmung zu Akquisemails
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern