OLG Hamm 18 U 154/22

Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen

Gericht
OLG Hamm
Aktenzeichen
18 U 154/22
Entscheidung
· Hinweisbeschluss
Bezug zum Thema
Elektronische Post
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0503.18U154.22.00

Worum ging es?

Eine Dienstleisterin schrieb Immobilienverkäufer über Internetportale an, um deren Telefonnummern für Maklerkontakte zu gewinnen. Sie verlangte von einem Makler Vergütung aus der Akquisevereinbarung.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat legte den Begriff elektronischer Post weit aus. Er umfasst auch gespeicherte Direktnachrichten über Portale und soziale Dienste. Der Hinweisbeschluss behandelt die Unzulässigkeit der vereinbarten Akquise und ihre Folgen für den Vergütungsanspruch.

Was bedeutet das für Werbemails?

Der Wechsel von E-Mail zu einem Portalpostfach beseitigt das Einwilligungserfordernis nicht. Eine Anzeige erlaubt nicht automatisch jede Vermittlungs- oder Akquiseanfrage.

Grenzen der Entscheidung

Die inhaltlichen Gründe stehen im Hinweisbeschluss vom 3. Mai. Der Beschluss vom 17. Mai 2023 unter demselben Aktenzeichen dokumentiert lediglich die Berufungsrücknahme und Kostenfolge. Beide Texte dürfen nicht verwechselt werden.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei NRWE

Nachlesen: Gründe zur elektronischen Post und zur Akquisevereinbarung.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.05.2023 – 18 U 154/22. Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

Zusammen lesen

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