AG München 161 C 12736/22

Eine alte Einwilligung kann nach langer Inaktivität ihre Wirkung verlieren

Gericht
AG München
Aktenzeichen
161 C 12736/22
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Kundenkonto war rund vier Jahre nicht genutzt worden. In dieser Zeit war auch keine weitere Werbung versandt worden. Der Anbieter griff anschließend auf die ursprünglich erteilte Newsletter-Einwilligung zurück.

Was hat das Gericht entschieden?

Das AG nahm unter diesen Umständen ein Erlöschen der alten Einwilligung an und untersagte weitere Werbung. Es stellte auf die lange beiderseitige Inaktivität und die dem Anbieter bekannte Nichtnutzung ab.

Was bedeutet das für Werbemails?

Bei reaktivierten Verteilern ist nicht allein das Datum eines alten Opt-ins entscheidend. Kontonutzung, laufender Kontakt und die Erwartungen des Empfängers können für die Reichweite der Zustimmung erheblich sein.

Grenzen der Entscheidung

Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts. Sie begründet keine allgemeine gesetzliche Vierjahresfrist für alle Einwilligungen. Andere Konstellationen und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind gesondert zu prüfen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht

Nachlesen: Rn. 28–34.

AG München, Urteil vom 14.02.2023 – 161 C 12736/22. Eine alte Einwilligung kann nach langer Inaktivität ihre Wirkung verlieren. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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