- Gericht
- LG Köln
- Aktenzeichen
- 81 O 88/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2022:0407.81O88.21.00
Worum ging es?
Ein Beratungsunternehmen versandte eine vermeintliche Terminbestätigung und Erinnerungen. Der Empfänger bestritt, den Termin gebucht zu haben. Die Formulareinträge enthielten öffentlich zugängliche Kontaktdaten.
Was hat das Gericht entschieden?
Das LG untersagte die Zusendungen. Die bloße Plausibilitätskontrolle der Formulareingaben belegte keine Buchung durch den tatsächlichen Empfänger. Schon die erste Nachricht konnte unzulässige Werbung sein; der Empfänger musste den Versender nicht zunächst auf den Fehler hinweisen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Öffentlich bekannte Namen und Kontaktdaten können auch Dritte in ein Formular eintragen. Ein Versandsystem muss die tatsächliche Veranlassung zuverlässig prüfen, bevor es Terminfolgen als selbstverständlich behandelt.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil verbietet keine echten, vom Empfänger veranlassten Terminbestätigungen. Es betrifft das ungeeignete Buchungsverfahren und die fehlende Nachweisbarkeit der konkreten Anfrage.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Rn. 20–30 und weitere Gründe zur fehlenden Hinweispflicht.
LG Köln, Urteil vom 07.04.2022 – 81 O 88/21. Eine ungeprüfte Terminbuchung beweist keine Zustimmung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 164/09: Double-opt-in beweist nicht die Einwilligung in jeden Werbekanal
- OLG München 29 U 1682/12: Die erste Bestätigungsmail im Double-opt-in ist gesondert zu prüfen
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern