- Gericht
- AG Pfaffenhofen
- Aktenzeichen
- 2 C 133/21
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail an eine im Internet gefundene Adresse. Auf seine Nachfrage zur Datenverarbeitung wurde zunächst nicht vollständig beziehungsweise nicht rechtzeitig Auskunft erteilt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG sprach 300 € immateriellen Schadensersatz zu. Die Begründung bezog sowohl die unberechtigte Verwendung der Adresse als auch die Auskunftsmängel und den im Verfahren zugrunde gelegten Vortrag zu persönlichen Folgen ein.
Was bedeutet das für Werbemails?
Der Fall zeigt, dass ein zugesprochener Betrag mehreren Verarbeitungsvorgängen und konkret vorgetragenen Folgen zugeordnet sein kann. Er lässt sich nicht auf die Formel „eine Mail gleich 300 €“ reduzieren.
Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung ist älter als die maßgeblichen EuGH-Urteile ab 2023 und BGH VI ZR 109/23. Ihre weite Schadensbegründung darf nicht ungeprüft als heutiger Standard übernommen werden. Maßgeblich bleiben Verstoß, nachgewiesener Schaden und Kausalität.
Fundstelle und Zitierung
Amtlicher Volltext bei Bayern.Recht
Nachlesen: Tenor; Rn. 17–20 und 31 ff..
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21. 300 € nach Werbemail und verspäteter beziehungsweise unvollständiger Auskunft. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
- EuGH C-300/21: Österreichische Post: Verstoß, Schaden und Kausalität sind getrennt nachzuweisen
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern