- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-673/17
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
Worum ging es?
Ein Online-Gewinnspiel enthielt ein bereits angekreuztes Feld zur Speicherung und Auswertung von Cookies. Der EuGH musste die unionsrechtlichen Voraussetzungen dieser Einwilligung bestimmen.
Was hat das Gericht entschieden?
Für die streitige Speicherung oder den Zugriff auf Endgeräteinformationen genügt kein voreingestelltes Kästchen, das der Nutzer abwählen muss. Die Zustimmung erfordert ein aktives Verhalten; Informationen müssen unter anderem die Funktionsdauer und mögliche Zugriffe Dritter erfassen.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Entscheidung erläutert den aktiven und informierten Charakter einer Einwilligung. Diese Grundsätze sind auch bei der Gestaltung von Newsletter-Anmeldungen zu berücksichtigen.
Grenzen der Entscheidung
Kein Urteil über einen Schadensersatzanspruch wegen Werbemails. Gegenstand waren Cookies; für die konkrete Reichweite einer E-Mail-Werbeeinwilligung sind zusätzlich die einschlägigen Werberegeln und der verwendete Text zu prüfen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–3.
EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17. Planet49: Vorangekreuzte Kästchen sind keine aktive Zustimmung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 7/16: Eine schwer überschaubare Partnerauswahl trägt die Einwilligung nicht
- EuGH C-61/19: Orange România: Der Verantwortliche muss echte Zustimmung nachweisen
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern