BGH VI ZR 721/15

Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein

Gericht
BGH
Aktenzeichen
VI ZR 721/15
Entscheidung
· Urteil
Bezug zum Thema
Werbemail
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:140317UVIZR721.15.0

Worum ging es?

Beim Herunterladen von Software hatte ein Nutzer einer Erklärung zugestimmt, die auf eine Liste von 26 Sponsoren verwies. Später erhielt er Werbung an eine geschäftlich genutzte Freemail-Adresse.

Was hat das Gericht entschieden?

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Adressat erkennen kann, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Vorformulierte Einwilligungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Auch die geschäftliche Nutzung einer Freemail-Adresse ist geschützt.

Was bedeutet das für Werbemails?

Ein Verweis auf Sponsoren reicht nicht unabhängig von seinem Inhalt. Bei gekauften Leads muss nachvollziehbar sein, welche konkrete Erklärung der Empfänger abgegeben hat und ob sie das beworbene Angebot umfasst.

Grenzen der Entscheidung

Die Datenschutzpassagen beruhen teilweise auf dem früheren BDSG. Sie dürfen nicht unverändert als heutige DSGVO-Rechtsgrundlage übernommen werden. Der Unterlassungsanspruch und die Reichweite der Einwilligung sind getrennt vom Schadensersatz zu prüfen.

Fundstelle und Zitierung

Amtlicher Volltext (PDF)

Nachlesen: Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe II.

BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15. Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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