- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 721/15
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:140317UVIZR721.15.0
Worum ging es?
Beim Herunterladen von Software hatte ein Nutzer einer Erklärung zugestimmt, die auf eine Liste von 26 Sponsoren verwies. Später erhielt er Werbung an eine geschäftlich genutzte Freemail-Adresse.
Was hat das Gericht entschieden?
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Adressat erkennen kann, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen erfasst sind. Vorformulierte Einwilligungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Auch die geschäftliche Nutzung einer Freemail-Adresse ist geschützt.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Verweis auf Sponsoren reicht nicht unabhängig von seinem Inhalt. Bei gekauften Leads muss nachvollziehbar sein, welche konkrete Erklärung der Empfänger abgegeben hat und ob sie das beworbene Angebot umfasst.
Grenzen der Entscheidung
Die Datenschutzpassagen beruhen teilweise auf dem früheren BDSG. Sie dürfen nicht unverändert als heutige DSGVO-Rechtsgrundlage übernommen werden. Der Unterlassungsanspruch und die Reichweite der Einwilligung sind getrennt vom Schadensersatz zu prüfen.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze 1–3; Entscheidungsgründe II.
BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15. Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 7/16: Eine schwer überschaubare Partnerauswahl trägt die Einwilligung nicht
- EuGH C-61/19: Orange România: Der Verantwortliche muss echte Zustimmung nachweisen
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