- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- III ZR 196/17
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR196.17.0
Worum ging es?
Ein Telekommunikationsanbieter verwendete eine ankreuzbare Einwilligung für Informationen und Beratung über mehrere Kommunikationswege. Ein Verbraucherverband verlangte für jeden Kanal eine eigene Erklärung.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hielt eine gemeinsame Erklärung für mehrere Werbekanäle grundsätzlich für möglich. § 7 UWG verlangt nicht zwingend ein eigenes Kästchen für jeden Kanal, sofern die Einwilligung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Was bedeutet das für Werbemails?
Eine Werbeeinwilligung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie E-Mail, Telefon und weitere Kanäle gemeinsam nennt. Entscheidend bleiben Inhalt, Erkennbarkeit und Umfang der konkreten Erklärung.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil erging vor dem Geltungsbeginn der DSGVO. Es erlaubt weder versteckte Zustimmung noch eine beliebige Kopplung an Verträge. Die heutigen Anforderungen an Freiwilligkeit und Information sind zusätzlich zu beachten.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Entscheidungsgründe zur kanalübergreifenden Einwilligung.
BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17. Eine Erklärung kann mehrere klar bezeichnete Werbekanäle erfassen. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VIII ZR 348/06: Payback: Ein Widerspruchskästchen ersetzt kein Werbe-Opt-in
- OLG München 29 U 599/24 e: Erzwungener Newsletter bei der Kontoeröffnung
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern