- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 7/16
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:280520UIZR7.16.0
Worum ging es?
Bei einem Online-Gewinnspiel konnten Teilnehmer aus einer umfangreichen Liste Werbepartner abwählen. Daneben ging es um eine vorangekreuzte Cookie-Einwilligung. Der BGH entschied nach der EuGH-Vorlage in der Sache Planet49.
Was hat das Gericht entschieden?
Eine aufwendige Abwahl von Partnern kann verhindern, dass die Werbeeinwilligung für einen konkreten Fall erteilt wird. Wer die Auswahl faktisch dem Anbieter überlässt und nicht weiß, für welche Unternehmen geworben wird, erklärt keine hinreichend bestimmte Zustimmung.
Was bedeutet das für Werbemails?
Ein Partnerverzeichnis muss in der tatsächlichen Gestaltung geprüft werden. Allein eine lange Liste oder ein formal vorhandenes Auswahlrecht belegt keine wirksame Einwilligung.
Grenzen der Entscheidung
Die Werbepartnerfrage betrifft im Ausgangsfall Telefonwerbung; die Cookiefrage ist gesondert geregelt. Dieses Urteil von 2020 ist vom Vorlagebeschluss von 2017 unter demselben Aktenzeichen zu unterscheiden.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze a, b; Gründe zur Partnerliste.
BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16. Eine schwer überschaubare Partnerauswahl trägt die Einwilligung nicht. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 721/15: Produkte und werbende Unternehmen müssen erkennbar sein
- EuGH C-673/17: Planet49: Vorangekreuzte Kästchen sind keine aktive Zustimmung
Weitere Entscheidungen: Einwilligung · Werbemail als Beweis sichern