- Gericht
- OLG Dresden
- Aktenzeichen
- 4 U 168/24
- Entscheidung
- · Hinweisbeschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Unternehmen fragte per E-Mail nach Sponsoring und bot dem angeschriebenen Unternehmen im Gegenzug Sichtbarkeit an. Nach einer Abmahnung erhob der Versender negative Feststellungsklage. Das OLG kündigte die Zurückweisung seiner Berufung an.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat ordnete die Sponsoring-Anfrage als Werbung ein. Eine mögliche Gegenleistung oder ein Vorteil für den Empfänger ändert nichts daran, dass die Nachricht geschäftlichen Zwecken dient und ohne Einwilligung in den Gewerbebetrieb eingreifen kann.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bezeichnungen wie Kooperation oder Sponsoring entscheiden den Fall nicht. Die Anfrage muss nach ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Zweck beurteilt werden. Eine einzelne Nachricht kann ausreichen.
Grenzen der Entscheidung
Der veröffentlichte Text ist ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, kein rechtskräftiges Berufungsurteil. Der spätere Verfahrensausgang wird hier nicht behauptet. Der angesetzte Streitwert ist kein zugesprochener Schadensersatz.
Fundstelle und Zitierung
Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)
Nachlesen: Tenor Nr. 1–2; Gründe insbesondere Rn. 10–18.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24. Auch eine Sponsoring-Anfrage kann unerlaubte Werbung sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 218/07: Eine einzige Werbemail kann den Gewerbebetrieb verletzen
- AG Düsseldorf 38 C 135/25: 403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern