OLG Dresden 4 U 168/24

Auch eine Sponsoring-Anfrage kann unerlaubte Werbung sein

Gericht
OLG Dresden
Aktenzeichen
4 U 168/24
Entscheidung
· Hinweisbeschluss
Bezug zum Thema
Werbemail

Worum ging es?

Ein Unternehmen fragte per E-Mail nach Sponsoring und bot dem angeschriebenen Unternehmen im Gegenzug Sichtbarkeit an. Nach einer Abmahnung erhob der Versender negative Feststellungsklage. Das OLG kündigte die Zurückweisung seiner Berufung an.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat ordnete die Sponsoring-Anfrage als Werbung ein. Eine mögliche Gegenleistung oder ein Vorteil für den Empfänger ändert nichts daran, dass die Nachricht geschäftlichen Zwecken dient und ohne Einwilligung in den Gewerbebetrieb eingreifen kann.

Was bedeutet das für Werbemails?

Bezeichnungen wie Kooperation oder Sponsoring entscheiden den Fall nicht. Die Anfrage muss nach ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Zweck beurteilt werden. Eine einzelne Nachricht kann ausreichen.

Grenzen der Entscheidung

Der veröffentlichte Text ist ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, kein rechtskräftiges Berufungsurteil. Der spätere Verfahrensausgang wird hier nicht behauptet. Der angesetzte Streitwert ist kein zugesprochener Schadensersatz.

Fundstelle und Zitierung

Veröffentlichte Urteilsabschrift (PDF)

Nachlesen: Tenor Nr. 1–2; Gründe insbesondere Rn. 10–18.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.06.2024 – 4 U 168/24. Auch eine Sponsoring-Anfrage kann unerlaubte Werbung sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.

Zusammenfassung des verlinkten Entscheidungstexts. Die Erläuterung ist keine amtliche Veröffentlichung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Hinweise zur Quellenarbeit.

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