- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- I ZR 201/07
- Entscheidung
- · Beschluss
- Bezug zum Thema
- Werbemail
Worum ging es?
Ein Gebrauchtwagenhändler veröffentlichte auf seiner Website eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Ein anderer Anbieter nutzte sie für Werbung. Nach Erledigung des Verfahrens entschied der BGH über die Kosten anhand der Erfolgsaussichten.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Einladung, über eine veröffentlichte Adresse Kontakt aufzunehmen, war auf das konkrete Geschäft des Empfängers bezogen. Sie rechtfertigte die streitige Werbung nicht. Ein bloß mutmaßliches Interesse des Adressaten genügte auch nach dem damals anwendbaren UWG nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Impressumsangaben und Kontaktformulare müssen nach ihrem Zweck gelesen werden. Eine Adresse für Kundenanfragen ist kein allgemeines Einverständnis mit Angeboten fremder Dienstleister.
Grenzen der Entscheidung
Es handelt sich um einen Kostenbeschluss nach Erledigung. Er entscheidet keinen DSGVO-Schadensersatz. Eine vom Empfänger tatsächlich angeforderte Antwort ist von einer unverlangten Werbemail zu unterscheiden.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Gründe Rn. 6–10.
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07. Eine veröffentlichte Kontaktadresse erlaubt keine beliebige Werbung. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- AG Düsseldorf 290c C 153/25: Auch als Kooperation bezeichnete Personalakquise ist Werbung
- AG Köln 138 C 232/18: Eine Stellenanzeige erlaubt keine Vermittlerwerbung
Weitere Entscheidungen: Grundlagen · Werbemail als Beweis sichern