- Gericht
- BGH
- Aktenzeichen
- VI ZR 10/24
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Übertragbarer Grundsatz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:181124UVIZR10.24.0
Worum ging es?
Nach einem Scraping-Vorfall wurden Facebook-Nutzerdaten, darunter Telefonnummern, öffentlich zugänglich gemacht. Im Leitentscheidungsverfahren prüfte der BGH den Ersatz immateriellen Schadens.
Was hat das Gericht entschieden?
Schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann ein Schaden nach Art. 82 DSGVO sein. Zusätzlich eingetretener Missbrauch oder weitere spürbare negative Folgen sind bei feststehendem Kontrollverlust nicht zwingend erforderlich.
Was bedeutet das für Werbemails?
Bei behaupteter Datenweitergabe muss geprüft werden, ob die Person tatsächlich die Herrschaft über ihre Daten verloren hat. Ein solcher Vorgang ist von der bloßen Nutzung einer bereits vorhandenen Adresse zum Versand einer Werbemail zu unterscheiden.
Grenzen der Entscheidung
Scraping-Fall, kein allgemeiner Geldanspruch für Spam. VI ZR 109/23 erläutert ausdrücklich, weshalb sich ein Kontrollverlust aus einer unerlaubten Werbemail allein nicht ohne Weiteres ergibt.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsatz; Rn. 30–31.
BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24. Ein nachgewiesener Kontrollverlust kann selbst der Schaden sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 109/23: Keine 500 € allein wegen einer unerlaubten Werbemail
- EuGH C-340/21: Eine begründete Missbrauchsangst kann einen Schaden darstellen
Weitere Entscheidungen: Schadensersatz · Werbemail als Beweis sichern