- Gericht
- AG Langenfeld
- Aktenzeichen
- 11 C 58/25
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Werbemail
- ECLI
- ECLI:DE:AGME2:2025:0714.11C58.25.00
Worum ging es?
Nach einer unverlangten Werbemail an eine Geschäftsadresse verlangte der Empfänger Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Im Mittelpunkt stand neben der Rechtsverletzung die angemessene Bewertung des Unterlassungsinteresses.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG bejahte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb und sprach 453,87 € nebst Zinsen zu. Für den Gegenstandswert berücksichtigte es das individuelle Interesse des Empfängers und die Umstände der Zusendung.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Entscheidung belegt einen konkreten Kostenersatzfall. Sie zeigt zugleich, dass die anwaltliche Gebührenberechnung vom Gegenstandswert und dem jeweiligen Gebührenrecht abhängt.
Grenzen der Entscheidung
Der zugrunde gelegte Wert von 3.500 € ist kein verbindlicher Wert für alle Werbemails. Der Erstattungsbetrag ist weder DSGVO-Schadensersatz noch eine garantierte Prämie.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Leitsätze 1–2; Gründe I–III.
AG Langenfeld, Urteil vom 14.07.2025 – 11 C 58/25. 453,87 € Abmahnkosten nach Werbung an eine Firmenadresse. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH VI ZR 65/04: Der Streitwert richtet sich nach dem einzelnen Empfänger
- AG Düsseldorf 38 C 135/25: 403,50 € Anwaltskosten wegen einer B2B-Eventeinladung
Weitere Entscheidungen: Kosten · Werbemail als Beweis sichern