- Gericht
- EuGH
- Aktenzeichen
- C-102/20
- Entscheidung
- · Urteil
- Bezug zum Thema
- Elektronische Post
Worum ging es?
In einem kostenlosen E-Mail-Dienst erschienen Werbeeinträge an derselben Stelle und in ähnlicher Form wie empfangene E-Mails. Die Werbenachrichten wurden technisch eingeblendet, nicht als herkömmliche E-Mails zugestellt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der EuGH erfasst diese Form der Inbox-Werbung als Verwendung elektronischer Post zur Direktwerbung. Erforderlich ist eine informierte, konkrete Einwilligung. Eine zufällige Empfängerauswahl oder eine geringere Belastung des Nutzers ändert die Einordnung nicht.
Was bedeutet das für Werbemails?
Die Schutzregeln hängen nicht allein am technischen Versandprotokoll. Eine Gestaltung, die private Nachrichten imitiert, kann unter denselben Einwilligungsschutz fallen.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft diese konkrete Inbox-Gestaltung und kein allgemeines Verbot sämtlicher Banner in E-Mail-Diensten. Für die spätere deutsche Entscheidung ist BGH I ZR 25/19 maßgeblich.
Fundstelle und Zitierung
Nachlesen: Tenor Nr. 1–2; Rn. 37–63.
EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-102/20. Werbeeinblendungen im Posteingang können elektronische Post sein. Erläuterung: MailClaim, Quellenabgleich 2. November 2026.
Zusammen lesen
- BGH I ZR 25/19: Ein kostenloses Mailkonto erlaubt nicht jede Form von Inbox-Werbung
- OLG Hamm 18 U 154/22: Akquise über Immobilienportale ist nicht vom Werberecht ausgenommen
Weitere Entscheidungen: Werbebegriff · Werbemail als Beweis sichern